Haftung eines Geschäftsführers, der leichtsinnig Opfer einer Straftat wurde
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- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 20
- Judikatur, 255 Wörter
- Seiten 129 -129
- https://doi.org/10.33196/ges202103012901
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Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft bereits bei leichtem Verschulden.
Dies ist der Fall, wenn er sorgfaltswidrig Warnungen nicht beachtet und der Geschäftsführer (bzw. die Gesellschaft) in der Folge Opfer einer Straftat wird.
- § 25 GmbHG
- GES 2021, 129
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 25.11.2020, 6 Ob 218/20g
- Geschäftsführerhaftung
- leichte Fahrlässigkeit
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