Infolge des geänderten bilanziellen Ausweises eigener Aktien und einer nicht durchdachten Beibehaltung der Anknüpfung der Kapitalgrenze des § 65 Abs 2 Satz 2 AktG an die Rücklage für eigene Anteile, obwohl diese nunmehr eine gänzlich andere Funktion erfüllt als die bisher in § 225 Abs 5 UGB aF vorgesehene Rücklage und auch nach völlig anderen Kriterien bemessen wird, ist es bei der Kapitalgrenze zu einer empfindlichen Schutzlücke gekommen, die überdies noch richtlinienwidrig ist. Das Problem wird im vorliegenden Beitrag – wohl erstmals in der Literatur – aufgezeigt sowie ein Vorschlag für eine Lösung erstattet.
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- ISSN Online: 2309-7450
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S. 184 - 191, Aufsatz
Die Kapitalgrenze für den Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 2 Satz 2 AktG nach dem RÄG 2014
Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern der übernehmende Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist.
Eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 5 FBG) ist weder anzumelden noch einzutragen.
S. 195 - 201, Judikatur
Genehmigungspflichten zwischen Privatstiftung und einer Gesellschaft, bei der ein Stiftungsvorstand Gesellschafter-Geschäftsführer ist
§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Teile anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichts.
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst.
Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über.
Mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften, wie Erben vorhanden sind.
Wird der Nachlass verschiedenen Gläubigern an Zahlung statt überlassen, werden diese stille Gesellschafter.
S. 202 - 205, Judikatur
Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Entlassung - Anforderung an Tagesordnung
Die Tagesordnung der Generalversammlung muss den wichtigen Grund für die Beschlussfassung über die Entlassung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht näher definieren.
Sieht der Gesellschaftsvertrag (nur) für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers eine qualifizierte Mehrheit vor, gilt diese nicht auch für die Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
Der Notgeschäftsführer gem § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung, dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen (RIS-Justiz RS0108683). Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen (OGH 20.06.2002, 6 Ob 184/01d).
S. 208 - 212, Angrenzendes Steuerrecht
Die steuerrechtlichen Auswirkungen einer Vertragsänderung bei Optionen des Altbestandes
Die Besteuerung von Optionsrechten des Altbestandes iSd BBG 2011 wird maßgebend von deren Wirtschaftsguteigenschaft bestimmt. Vor diesem Hintergrund werden im folgenden Beitrag die steuerrechtlichen Auswirkungen nachträglicher Vertragsänderungen zur Beeinflussung der Wirtschaftsguteigenschaft der Optionsrechte unter Beachtung der Übergangsbestimmung des BBG 2011 analysiert.
S. 213 - 217, Angrenzendes Steuerrecht
Liebhabereikörperschaft kann nicht Gruppenmitglied sein
Schon Gründe der Gesetzessystematik sprechen gegen die Ansicht, dass eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als einziges Gruppenmitglied gebildet werden könne. Dass die Einkünfte eines Gruppenmitglieds, dessen Gesamttätigkeit als Liebhaberei beurteilt wurde, mit Null festgestellt werden könnten, ist zum einen schon methodisch verfehlt, weil diesfalls richtigerweise ausgesprochen werden müsste, dass Einkünfte nicht vorliegen. Vor allem aber liefe die Anerkennung einer derartigen Unternehmensgruppe dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung zuwider, der gerade darin besteht, Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaft auszugleichen. Schließlich widerspricht der Ausschluss einer „Liebhabereigesellschaft“ aus dem Regime der Gruppenbesteuerung auch nicht dem Gesetzeswortlaut. Gemäß § 9 Abs 1 KStG 1988 in der Fassung nach dem StRefG 2005 können finanziell verbundene Körperschaften nach Maßgabe des Abs 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Abs 8 spricht ausdrücklich davon, dass der Gruppenantrag vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden muss, für das die Zurechnung des „steuerlich maßgebenden Ergebnisses“ erstmalig wirksam sein soll. Somit geht auch die Bestimmung, die die Bildung einer Unternehmensgruppe regelt, implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder „steuerlich maßgebende Ergebnisse“ erzielen, was auf Körperschaften, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben, nicht zutrifft.
S. 217 - 220, Angrenzendes Steuerrecht
Kosten einer Due Diligence-Prüfung bei Erwerb einer Beteiligung
Fallen Beratungskosten (hier: Due Diligence-Prüfung iZm einem Beteiligungserwerb) nach einer grundsätzlich (wenn auch noch nicht unumstößlich) gefassten Erwerbsentscheidung an und handelt es sich nicht mehr lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, ist von auf die Beteiligung zu aktivierenden Anschaffungskosten auszugehen.
S. 220 - 223, Angrenzendes Steuerrecht
Höhe der Zuwendung anlässlich des Widerrufes einer Privatstiftung
Werden Wirtschaftsgüter unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts, eines Wohnrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts unentgeltlich auf eine Privatstiftung übertragen, erhält diese nur den um das Nutzungsrecht verminderten Vermögenswert zugewendet. Solche Verfügungsbeschränkungen sind im Widerrufsfalle nicht als persönliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs 3 BewG anzusehen, die nach Abs 2 leg cit bei der Bewertung nach dem gemeinen Wert außer Acht zu lassen sind.
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