„Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stellt an den beurkundenden Notar hohe Anforderungen. Die Komplexität der Rechtsform der Aktiengesellschaft und die von der Rechtsprechung aufgestellten weitreichenden Anforderungen an die Tätigkeit des Notars bergen bereits bei kleineren, harmonisch verlaufenden Hauptversammlungen ein großes Fehlerpotential. [...] Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft birgt daher wie kaum ein anderes Urkundsgeschäft für den Notar das Risiko, an seine Leistungsgrenze geführt zu werden und stellt für ihn ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko dar.“
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- ISSN Online: 2309-7450
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 228 - 232, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Die Hauptversammlung und „ihr Protokoll“
S. 233 - 241, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Die Vollbeendigung einer eingetragenen Personengesellschaft
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wann eine eingetragene Gesellschaft als vollbeendet gilt, dh als Rechtssubjekt aufhört zu bestehen.
Nimmt die Zielgesellschaft selbst einen Kredit auf, um den Käufer die Mittel für den Anteilserwerb (an der Zielgesellschaft) zur Verfügung zu stellen, so verstößt dies gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Weiß die Bank von dieser Vorgangsweise, hat sie tatsächlich erhaltene Kreditrückzahlungen wieder herauszugeben.
S. 246 - 249, Gesellschaftsrecht Judikatur
Feststellung des Beschlussergebnisses durch Vorsitzenden der Generalversammlung – Kein Stimmverbot bei Einforderung von Stammeinlagen
Bei der Wahl eines Vorsitzenden der Generalversammlung sind alle Gesellschafter stimmberechtigt, insbesondere auch solche, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte gemäß § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Wird ein Beschlussergebnis vom Vorsitzenden nicht festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung keine vorläufige Verbindlichkeit zu.
S. 250 - 252, Gesellschaftsrecht Judikatur
Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch unzulässige Firmenbucheintragung
Auch rechtsgrundlos erfolgte und daher wieder zu löschende Firmenbucheintragungen müssen als „historische“ Daten ausnahmslos gemäß § 31 FBG weiter abfragbar bleiben.
Dass sich durch das Belassen der Eintragung im historischen Firmenbuchbestand eine durch die unzulässige Firmenbucheintragung erfolgte Verletzung der Amtsverschwiegenheit fortsetzt, rechtfertigt eine teleologische Reduktion nicht.
S. 253 - 256, Firmenbuch-Praxis
Kaduzierung eines Gesellschafters mit freihändigem Anteilsverkauf
Ein Gesellschafter, der die auf seine Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann gem § 66 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Wenn der rückständige Betrag auch nicht von den Rechtsvorgängern erlangt werden kann oder solche nicht vorhanden sind, kann die Gesellschaft den Anteil in der gesetzlichen Frist freihändig verkaufen.
S. 257 - 263, Angrenzendes Steuerrecht
Diagonale Konzernverschmelzung: Zum Erfordernis einer Zuzugsbegünstigung auf Gesellschafterebene
Bei der diagonalen Konzernverschmelzung mit ausländischen Gesellschaftern kann es auf Ebene von österreichischen Zwischengesellschaften zu einem Import von stillen Reserven kommen. Für diese Fälle sieht das UmgrStG keine steuerneutrale Neubewertung vor. Dieser Beitrag soll zeigen, dass auch in diesen Fällen eine Zuzugsbegünstigung zu gewähren wäre.
Eine verdeckte Ausschüttung aus einer einer Privatstiftung gehörenden GmbH an eine durch die Privatstiftung begünstigte Person ist als verdeckte Zuwendung an den Begünstigten zu besteuern.
S. 266 - 269, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Zurechnung der Einkünfte aus Aufsichtsrats- oder Stiftungsvorstandtätigkeit an die natürliche Person
Nur natürliche Personen können als Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft oder als Vorstand einer Privatstiftung bestellt werden. Diese Einkünfte sind jedenfalls der natürlichen Person steuerlich zuzurechnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vergütung nach der zugrunde liegenden Vereinbarung an eine Kapitalgesellschaft ausbezahlt oder weitergeleitet wird.
S. 270 - 274, Angrenzendes Steuerrecht
OLG Graz zur Immobilienertragsteuer als allgemeine Masseforderung – oder: Die Prolongation eines Einstufungskonfliktes
Die bei Verwertung einer zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft anfallende Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist keine Sondermasseforderung.
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