Das RÄG 2014 bringt für das UGB die wesentlichsten Änderungen seit der UGB-Reform 2005, wobei die neuen Bestimmungen überwiegend mit dem Geschäftsjahr, welches nach dem 31.12.2015 beginnt, anzuwenden sind. Fußend auf der EU-Bilanzrichtlinie werden unter anderem einige Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung erstmals kodifiziert. Diese werden in der Folge systematisch dargestellt und die möglichen Auswirkungen der Kodifizierung analysiert.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 203 - 207, Aufsatz
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Die Kodifizierung von Grundsätzen ordungsmäßiger Bilanzierung
S. 219 - 222, Judikatur
Zum Haftungsausschluss des Erwerbers eines Unternehmens gemäß § 38 Abs 4 UGB
Zwischen der Vereinbarung der Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen bzw einzelner Verbindlichkeiten einerseits und der Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers für solche nicht übernommenen Altverbindlichkeiten andererseits ist streng zu unterscheiden.
Aus einer vertraglichen Regelung über die bloße Nichtübernahme bestimmter Rechtsverhältnisse kann ein Haftungsausschluss im Regelfall nicht abgeleitet werden.
Der Eintragungsinhalt eines Haftungsausschlusses im Firmenbuch darf nicht aussagen, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.
Der Haftungsausschluss kann sich auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.
Die das englische Recht betreffenden Rechtsfragen
ob sich das Heimfallsrecht der englischen Krone am Vermögen einer gelöschten Limited (auch) auf ausländisches Vermögen bezieht
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Fall ausländischen Restvermögens die Wiedereintragung im englischen Register beantragt werden kann
sind vom österreichischen Firmenbuchgericht von Amts wegen zu erforschen.
Für den Fall, dass dies zu verneinen ist
wäre das in Österreich gelegene Vermögen einer (nicht mit der gelöschten Limited identen) „Restgesellschaft“ zugewiesen, die eine eigene juristische Person wäre;
wären auf die Restgesellschaft die Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden.
Die Löschung einer englischen Limited setzt nicht deren Vermögenslosigkeit voraus und vermag daher über eine allfällige materielle Insolvenz des aufgelösten Unternehmens nichts auszusagen.
Daher liegt in einem solchen Fall kein Insolvenztatbestand iSd § 1 IESG vor.
Die Eintragung des Schlusses der Abwicklung und die Löschung der Privatstiftung sind einheitlich vorzunehmen.
Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Löschungserfordernis.
Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.
S. 231 - 235, Firmenbuch-Praxis
Umwandlung einer GmbH in eine AG (Formwechselnde Umwandlung)
Nach den Bestimmungen der §§ 245 ff AktG kann eine GmbH in eine AG umgewandelt werden. Die Bestimmungen verweisen auf eine Reihe anderer Normen, welche ebenfalls anzuwenden sind. Das Muster soll das Wichtigste bei diesem Vorgang kurz darstellen.
S. 236 - 242, Angrenzendes Steuerrecht
Die Mindestkörperschaftsteuer der GmbH nach dem AbgÄG 2014
Mit dem AbgÄG 2014 wurde das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bereits bis zum 1.7.2013 geltenden Betrag von € 35.000 angehoben. Durch die Einführung einer zehnjährigen Übergangsbestimmung und der Einführung einer „Gründungsprivilegierung“ besteht aber auch ab dem 1.3.2014 weiterhin die Möglichkeit eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur € 5.000 zu gründen, bzw bestehende GmbHs mit einem geringeren Stammkapital fortzuführen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit steuerlichen Fragen der Übergangs- und Kapitalerhöhungsbestimmungen.
S. 243 - 245, Angrenzendes Steuerrecht
„Fehlerhafte“ Stichtagsbilanz bei Einbringung nach Art III UmgrStG
Fehler in einer auf den Einbringungsstichtag erstellten Bilanz der Mitunternehmerschaft schließen das Vorliegen einer solchen Bilanz nicht aus; vielmehr ist, sofern die Bilanz nicht derart mangelhaft ist, dass sie nicht als solche im Sinne des § 4 EStG angesehen werden kann, im Fall einer unrichtigen Bilanz mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG vorzugehen.
S. 246 - 248, Angrenzendes Steuerrecht
Formale Stichtagsbilanz bei Betriebseinbringung nach Art III UmgrStG keine Anwendungsvoraussetzung
Im Fall der Einbringung des gesamten Betriebs in eine Körperschaft erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme allenfalls notwendiger steuerlicher Anpassungen das Erfordernis des § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG.
Die Korrektur der Einbringungsbilanz um die Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ist einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG gleichzuhalten.
Würde man in einem solchen Fall nur wegen des Fehlens einer eigenen Stichtagsbilanz von einer Nichtanwendbarkeit des Art III UmgrStG ausgehen, erwiese sich die damit verbundene Rechtsfolge der vollen Gewinnrealisierung als überschießend.
S. 249 - 253, Angrenzendes Steuerrecht
Behaupteter „Kredit“ an den Alleingesellschafter als verdeckte Ausschüttung
Das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen hängt bei Gesellschaftern gewährten Krediten insbesondere von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge und der Bonität des Kreditnehmers ab. Daher ist an Hand einer Gesamtbildbetrachtung zu prüfen, ob die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit entspricht.
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