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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, Juli 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 203 - 207, Aufsatz

Moser, Gerald

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Die Kodifizierung von Grundsätzen ordungsmäßiger Bilanzierung

Das RÄG 2014 bringt für das UGB die wesentlichsten Änderungen seit der UGB-Reform 2005, wobei die neuen Bestimmungen überwiegend mit dem Geschäftsjahr, welches nach dem 31.12.2015 beginnt, anzuwenden sind. Fußend auf der EU-Bilanzrichtlinie werden unter anderem einige Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung erstmals kodifiziert. Diese werden in der Folge systematisch dargestellt und die möglichen Auswirkungen der Kodifizierung analysiert.

S. 208 - 218, Aufsatz

Szöky, Walter

GmbH-Geschäftsführer in der Firmenbuchpraxis

S. 219 - 222, Judikatur

Zum Haftungsausschluss des Erwerbers eines Unternehmens gemäß § 38 Abs 4 UGB

Zwischen der Vereinbarung der Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen bzw einzelner Verbindlichkeiten einerseits und der Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers für solche nicht übernommenen Altverbindlichkeiten andererseits ist streng zu unterscheiden.

Aus einer vertraglichen Regelung über die bloße Nichtübernahme bestimmter Rechtsverhältnisse kann ein Haftungsausschluss im Regelfall nicht abgeleitet werden.

Der Eintragungsinhalt eines Haftungsausschlusses im Firmenbuch darf nicht aussagen, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.

Der Haftungsausschluss kann sich auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.

S. 222 - 227, Judikatur

Österreichisches Restvermögen einer gelöschten englischen Limited

Die das englische Recht betreffenden Rechtsfragen

ob sich das Heimfallsrecht der englischen Krone am Vermögen einer gelöschten Limited (auch) auf ausländisches Vermögen bezieht

ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Fall ausländischen Restvermögens die Wiedereintragung im englischen Register beantragt werden kann

sind vom österreichischen Firmenbuchgericht von Amts wegen zu erforschen.

Für den Fall, dass dies zu verneinen ist

wäre das in Österreich gelegene Vermögen einer (nicht mit der gelöschten Limited identen) „Restgesellschaft“ zugewiesen, die eine eigene juristische Person wäre;

wären auf die Restgesellschaft die Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden.

S. 228 - 229, Judikatur

Löschung einer britischen Limited setzt nicht Vermögenslosigkeit voraus

Die Löschung einer englischen Limited setzt nicht deren Vermögenslosigkeit voraus und vermag daher über eine allfällige materielle Insolvenz des aufgelösten Unternehmens nichts auszusagen.

Daher liegt in einem solchen Fall kein Insolvenztatbestand iSd § 1 IESG vor.

S. 229 - 230, Judikatur

Privatstiftung: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für Schluss der Abwicklung

Die Eintragung des Schlusses der Abwicklung und die Löschung der Privatstiftung sind einheitlich vorzunehmen.

Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Löschungserfordernis.

Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.

S. 231 - 235, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Umwandlung einer GmbH in eine AG (Formwechselnde Umwandlung)

Nach den Bestimmungen der §§ 245 ff AktG kann eine GmbH in eine AG umgewandelt werden. Die Bestimmungen verweisen auf eine Reihe anderer Normen, welche ebenfalls anzuwenden sind. Das Muster soll das Wichtigste bei diesem Vorgang kurz darstellen.

S. 236 - 242, Angrenzendes Steuerrecht

Stanek, Philipp

Die Mindestkörperschaftsteuer der GmbH nach dem AbgÄG 2014

Mit dem AbgÄG 2014 wurde das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bereits bis zum 1.7.2013 geltenden Betrag von € 35.000 angehoben. Durch die Einführung einer zehnjährigen Übergangsbestimmung und der Einführung einer „Gründungsprivilegierung“ besteht aber auch ab dem 1.3.2014 weiterhin die Möglichkeit eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur € 5.000 zu gründen, bzw bestehende GmbHs mit einem geringeren Stammkapital fortzuführen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit steuerlichen Fragen der Übergangs- und Kapitalerhöhungsbestimmungen.

S. 243 - 245, Angrenzendes Steuerrecht

Wurm, Gustav

„Fehlerhafte“ Stichtagsbilanz bei Einbringung nach Art III UmgrStG

Fehler in einer auf den Einbringungsstichtag erstellten Bilanz der Mitunternehmerschaft schließen das Vorliegen einer solchen Bilanz nicht aus; vielmehr ist, sofern die Bilanz nicht derart mangelhaft ist, dass sie nicht als solche im Sinne des § 4 EStG angesehen werden kann, im Fall einer unrichtigen Bilanz mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG vorzugehen.

S. 246 - 248, Angrenzendes Steuerrecht

Kofler, Georg

Formale Stichtagsbilanz bei Betriebseinbringung nach Art III UmgrStG keine Anwendungsvoraussetzung

Im Fall der Einbringung des gesamten Betriebs in eine Körperschaft erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme allenfalls notwendiger steuerlicher Anpassungen das Erfordernis des § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG.

Die Korrektur der Einbringungsbilanz um die Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ist einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG gleichzuhalten.

Würde man in einem solchen Fall nur wegen des Fehlens einer eigenen Stichtagsbilanz von einer Nichtanwendbarkeit des Art III UmgrStG ausgehen, erwiese sich die damit verbundene Rechtsfolge der vollen Gewinnrealisierung als überschießend.

S. 249 - 253, Angrenzendes Steuerrecht

Renner, Bernhard

Behaupteter „Kredit“ an den Alleingesellschafter als verdeckte Ausschüttung

Das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen hängt bei Gesellschaftern gewährten Krediten insbesondere von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge und der Bonität des Kreditnehmers ab. Daher ist an Hand einer Gesamtbildbetrachtung zu prüfen, ob die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit entspricht.

S. 254 - 255, Aktuell

Feltl, Christian

Aktuell

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