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Heft 1, Februar 2014, Band 2014

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Die GmbH & Co KG als neue Rechtsform für Rechtsanwälte

    S. 4 - 7, Gesellschaftsrecht Abhandlungen

    Bernhard Burtscher / Erik Pinetz

    Die letzten Monate haben in Österreich und Deutschland Veränderungen im Bereich der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs relevanten Gesellschaftsformen gebracht. Seit dem BRÄG 2013 ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich in Form einer GmbH & Co KG zulässig. Fast zeitgleich wurde in Deutschland mit der Etablierung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eine neue Rechtsform für Rechtsanwälte geschaffen. Im Folgenden sollen beide Novellen vorgestellt und die unterschiedlichen Konzepte zur Kombination hoher gesellschaftsrechtlicher Flexibilität mit beschränkter Haftung einer kritischen Würdigung unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte unterzogen werden.

  • Kreditinstitute als Kreditnehmer im Eigenkapitalersatzrecht

    S. 8 - 20, Gesellschaftsrecht Abhandlungen

    Christian Thaler / Markus Fellner

    Das Eigenkapitalersatzgesetz trat mit 1.1.2004 in Kraft. Es ist bemerkenswert, dass trotz – offenbar von Problemstellungen der Praxis inspirierter – umfangreicher Literatur zum EKEG bislang lediglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Gesetz vorliegt. Aus aktuellem Anlass beschäftigt die jüngste Literatur zum EKEG erstmals die Stellung des Kreditinstituts als Kreditnehmer. Dieser Beitrag entwickelt Lösungsansätze zu zwei zentralen Fragen, nämlich dem Kriseneintritt und dem Krisenaustritt.

  • Vorrang der Prospekthaftung gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr europarechtskonform

    S. 21 - 24, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Der Vorrang der Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz gegenüber dem Verbot Einlagenrückgewähr nach dem Aktiengesetz ist europarechtskonform.

  • Übertragung des Betriebes eines protokollierten Einzelunternehmens auf eine neu errichtete Kommanditgesellschaft, welcher der bisherige Inhaber des Einzelunternehmens als Kommanditist angehört.

    S. 25 - 27, Firmenbuchpraxis

    Wilhelm Birnbauer

    Wer vom „Eintritt“ eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelunternehmens spricht, meint damit, dass der bisherige Einzelunternehmer mit einem anderen eine Gesellschaft bildet und in diese – sofern sie rechtsfähig ist – sein Unternehmen einbringt (vgl RV 1058 BlgNr 22. GP zu Z 28a [§§ 38 bis 40 UGB – Aufhebung des § 28 HGB]). Das nachstehende Muster ist ein Beispiel für die Eintragung eines solchen Vorganges im Firmenbuch.

  • Gesellschaftsteuer bei Thesaurierung von Gewinnen der GmbH & Co KG beim Kommanditisten?

    S. 28 - 35, Angrenzendes Steuerrecht

    Gerald Moser

    Gesellschaftsverträge und Satzungen bestehen oftmals seit vielen Jahren unverändert, und wenn sie geändert werden, liegt der Schwerpunkt der Betrachtung im Regelfall auf gesellschaftsrechtlichen Fragen. Nicht übersehen werden darf, dass schon die Bestimmungen über die Verwendung des Jahresgewinnes des Kommanditisten bei der GmbH & Co KG Gesellschaftsteuer auslösen können. Bei der Beurteilung zu betrachten sind insbesondere das Bestehen einer Einzahlungsverpflichtung des Kommanditisten bzw. ob verteilte oder unverteilte Gewinne betroffen sind, demnach ein Sphärenwechsel zwischen Gesellschafter und Gesellschaft stattfindet.

  • UmgrStG: Rechtsprechungsübersicht 2013

    S. 35 - 39, Angrenzendes Steuerrecht

    Georg Kofler

    Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des UFS im Jahr 2013 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.

  • UFS: Durchgriff durch ausländische Kapitalgesellschaft über die Investmentfondsbesteuerung unionrechtswidrig

    S. 39 - 44, Angrenzendes Steuerrecht

    Ernst Marschner

    Der UFS hat entschieden, dass der Durchgriff durch eine liechtensteinische Kapitalgesellschaft, welche nach österreichischem Recht als transparenter Investmentfonds angesehen wird, dem Unionsrecht widerspricht und daher nicht anzuwenden ist.

  • Aktuell

    S. 45 - 46, Aktuell

    Christian Feltl

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