Thematisiert wird die Abhaltung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft während der derzeitigen Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Virus und der dazu ergangenen Gesetzgebung. Zudem sollen Leitlinien für die zu erlassende Verordnung nach dem COVID-19-GesG skizziert werden.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
Die österreichische Unternehmenslandschaft ist von einer Vielzahl an unterschiedlichen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen geprägt. Sie verfolgen in der Regel allesamt dasselbe Ziel, nämlich Führungskräfte und verdiente Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Eine besondere Ausprägung solcher Mitarbeiterbeteiligungen ist die Gewährung virtueller Gesellschaftsanteile. Diese beteiligen die Begünstigten wie Gesellschafter am Unternehmenserfolg, allerdings ohne ihnen formal tatsächlich eine Gesellschafterstellung einzuräumen. So bekommen virtuelle Gesellschafter einen Teil vom Kuchen des Erfolgs und der Entwicklung des Unternehmens, ohne hierfür (umfangreiche) Mitbestimmungs-, Informations- und Kontrollrechte einräumen oder gar die Gesellschafterstruktur anpassen zu müssen.
Ein im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenes Wiederkaufsrecht erlischt im Fall der Verschmelzung nicht. Es geht auf die übernehmende Gesellschaft über.
Eine Minderung des Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft (um die vom Gesellschafter erhaltene Gegenleistung) kommt nur dann in Frage, wenn die Einlagenrückgewähr iZm einem Austauschgeschäft mit der Gesellschaft erfolgte. Dies setzt voraus, dass ein Austauschgeschäft auch vereinbart war.
War kein Austauschgeschäft vereinbart, kann der beklagte Gesellschafter seine allfälligen eigenen erbrachten Leistungen dem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft nicht entgegenhalten, weil er einem Aufrechnungsverbot unterliegt.
Seine eigenen Forderungen muss der Gesellschafter diesfalls außerhalb des Verfahrens über die Rückforderungsklage der GmbH geltend machen.
Der Rückforderungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist als „vertraglicher Anspruch“ iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. Der ausländische Gesellschafter kann daher am Sitz der Gesellschaft verklagt werden.
Für entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarungen fehlt einem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis. Der Gesellschafter kann sich nicht auf die ansonsten unbeschränkte Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer berufen. Das gilt jedenfalls für deutsche Gesellschafter der (österreichischen) GmbH.
Beschlussanfechtungsklagen können nach Insolvenzeröffnung nur dann anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, wenn die begehrte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse hat.
Die Prozessführung ist daher insbesondere zulässig, wenn es um
die innere Organisation der Gesellschaft
die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers (sofern damit nicht Ansprüche des Geschäftsführers zusammenhängen)
die Bestellung eines Liquidators
geht.
Die Prozessführung ist hingegen insbesondere unzulässig, wenn es um
einen Beschluss zur Einforderung restlicher Stammeinlagen
einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
die Bestellung eines Sonderprüfers iZm möglicher Schadenersatzforderungen gegen Geschäftsführer
die entgeltliche Bestellung eines Sonderprüfers
geht.
Die Anmeldung einer Abtretung erfolgt zwar durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl, jedoch im Namen der Gesellschaft. Diese hat daher Parteistellung.
Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts gilt auch in Fällen der vereinfachten Anmeldung.
Das Firmenbuchgericht kann die Bescheinigung verlangen, dass die Bedingungen für die Annahme eines Anbots vorlagen.
Beauftragt eine GmbH Verfahrenshilfe, müssen auch von allen Gesellschaftern Vermögensverzeichnisse vorgelegt werden.
Könnte zumindest ein Gesellschafter die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen, so ist eine Inkassozession des Anspruchs der GmbH an einen vermögenslosen Dritten (damit dieser im Rahmen der Verfahrenshilfe prozessieren kann) sittenwidrig und unwirksam.
S. 150 - 152, Firmenbuch-Praxis
Vorstandsänderung bei einer AG mit gleichzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses und des Protokolls der Hauptversammlung
Das COVID-19-GesG, BGBl I 2020/16 idgF bringt eine Änderung für den Zeitraum der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (§ 104 Abs 1 AktG) und generell für die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses (§ 277 Abs 1 UGB) mit sich. Die Bestimmungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.
Im Zuge des AbgÄG 2020 hat der Gesetzgeber ein EU-MPfG erlassen, mit welchem die Änderungen der AmtshilfeRL durch die sogenannte DAC 6 in österreichisches Recht implementiert wurden. Das EU-MPfG tritt mit 1.7.2020 in Kraft und normiert eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie einen automatischen Informationsaustausch über die gemeldeten Steuergestaltungen innerhalb der EU. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den an der betroffenen Steuergestaltung beteiligten Beratern, die vom EU-MPfG bzw der DAC 6 als „Intermediäre“ bezeichnet werden. Im nachfolgenden Beitrag soll der Begriff des Intermediärs näher analysiert werden.
S. 163 - 167, Angrenzendes Steuerrecht
Begünstigter grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang bei Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des 142 UGB?
Ob bei einer unternehmensrechtlichen Anwachsung der Gesellschaftsanteile einer OG unter Ehegatten nach alter Rechtslage eine grunderwerbssteuerliche Begünstigung herangezogen werden kann, wie sich die Judikatur bezüglich des grunderwerbssteuerlichen Erwerbsvorganges wandelte und wie der Sachverhalt im Rahmen der heutigen Rechtslage zu lösen wäre, ist Gegenstand dieser Erkenntnisbesprechung.
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