In einer neueren Entscheidung vertritt der OGH die Auffassung, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesellschafters zum Wegfall der Informationsansprüche führen könne. Ein Korrektiv bilde das Revisionsrecht nach §§ 45 ff GmbHG. Der nachstehende Beitrag gelangt zu anderen Ergebnissen. Im Vordergrund steht die Wahrnehmung des Informationsrechts durch einen Gesellschafter, der zugleich Wettbewerber der Gesellschaft ist.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 263 - 273, Aufsatz
Alexander Harrer -
S. 274 - 275, Judikatur
Der Masseverwalter ist im Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft befugt, die während des Konkursverfahrens unzulässig gewordene Firma der Gemeinschuldnerin abzuändern, ohne dass es hierfür einer Satzungsänderung bedarf.
Der Masseverwalter ist auch zur Anmeldung dieser Firmenänderung zur Eintragung in das Firmenbuch legitimiert
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S. 276 - 279, Judikatur
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, mit denen nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen eingeführt oder bestehende Vinkulierungen verschärft werden, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
Ein überstimmter Gesellschafter, der in der Generalversammlung anwesend ist, gegen den Beschlussantrag stimmt und Widerspruch erhebt, kann einen solchen Beschluss anfechten.
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S. 280 - 280, Judikatur
Zum Anwendungsbereich und den Wirkungen des § 142 UGB.
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S. 281 - 281, Judikatur
Die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des Abschlussprüfers kann durch Allgemeine Auftragsbedingungen nicht verkürzt werden.
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S. 281 - 282, Judikatur
Wird ein Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht, ist weder der gelöschte Geschäftsführer noch ein Gesellschafter im eigenen Namen legitimiert, diesen Beschluss des Firmenbuchgerichtes zu bekämpfen.
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S. 283 - 286, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDer Begriff „Realteilung“ im Gesellschaftsrecht kommt vom Steuerrecht, er wird in § 27 UmgrStG definiert. Gesellschaftsrechtlich fällt ein solcher Vorgang unter § 3 Abs 1 Z 15 FBG, wenn durch die Realteilung ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird.
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S. 287 - 299, Angrenzendes Steuerrecht
Karoline Spies / Erik PinetzDer EuGH hat im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13) einen neuen Puzzlestein zur Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverwertung im EU-Binnenmarkt hinzugefügt. Das Urteil – das zur Umsetzung des Grundsatzurteils Marks & Spencer im Vereinigten Königreich erging – wirft aufgrund der nur undeutlichen Ausführungen des EuGH jedoch erneut mehr Fragen als Antworten auf. Der vorliegende Beitrag analysiert das Ergebnis des Urteils kritisch und versucht dem Begriff der „finalen Verluste“ auf Basis des Urteils genauere Konturen zu verleihen. In einem zweiten Teil (siehe nächstes Heft) wird die Übertragbarkeit des Ergebnisses des Urteils auf das österreichische Gruppenbesteuerungssystem und die Auswirkungen einer derartigen Übertragung beleuchtet.
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S. 300 - 309, Angrenzendes Steuerrecht
Michael WenzlSeit dem 1. StabG 2012 werden den Parteienvertretern bei Grundstückstransaktionen nicht nur iRd GrESt, sondern auch für Zwecke der Einkommensteuer des Veräußerers („Immo-ESt“) gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt. Diese reichen von einfachen Mitteilungs- bis zu Selbstberechnungs- und Abfuhrpflichten. Angesichts der VfGH-Rechtsprechung zu Haftungs- und Mitwirkungspflichten regen sich allerdings gewisse Zweifel gegen die Verfassungskonformität der Regelungen, wie dies ein vom VfGH zurückgewiesener Individualantrag (G 57/2013) verdeutlicht. Der Beitrag soll auf Basis dieses Individualantrages der Frage auf den Grund gehen, ob die Inanspruchnahme der Parteienvertreter iRd Immo-ESt verfassungskonform ausgestaltet wurde.
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S. 310 - 313, Angrenzendes Steuerrecht
Gustav WurmIm Erkenntnis vom 26.11.2014, 2011/13/08 beschäftigte sich der VwGH erstmals mit dem Zusammenwirken der steuerlichen Bestimmungen zur Liquidation einer Körperschaft (§ 19 KStG) mit dem Regime der Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG). Konkret hatte der VwGH darüber zu entscheiden, ob eine bereits in Konkurs befindliche Körperschaft als designierter Gruppenträger einen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe stellen kann. In Folge des Erkenntnisses veröffentlichte das BMF (BMF-Information vom 3.7.2015, GZ BMF-010203/0188-VI/6/2015, ersetzt durch BMF-Information vom 25.8.2015, BMF-010216/0009-VI/6/2015) eine im Verhältnis zu den bisherigen Aussagen in den KStR 2013 geänderte Rechtsauffassung zu möglichen Auswirkungen der Liquidation des Gruppenträgers oder eines Gruppenmitglieds auf den Bestand einer steuerlichen Unternehmensgruppe. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion dieses Themenbereichs geben.
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S. 314 - 315, Aktuell
Christian Feltl