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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2022, Band 21

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 367 - 372, Aufsatz

Pummerer, Erich/​Steller, Marcel

Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr und Jahresabschluss

Wir diskutieren die Sanierung eines mit einer verbotenen Einlagenrückgewähr behafteten festgestellten Jahresabschlusses und kommen dabei zum Ergebnis, dass dieser nicht durch den zeitgleichen Ansatz einer Forderung saniert werden kann. Die Nichtigkeit eines mit verbotener Einlagenrückgewähr belasteten Jahresabschlusses „infiziert“ idR auch die Folgeabschlüsse, weil die Ausschüttung von Vorjahresgewinnen selbst zur verbotenen Einlagenrückgewähr werden. Eine Sanierung kann daher nur durch eine Neuaufstellung der Abschlüsse erfolgen.

S. 373 - 379, Aufsatz

Rüffler, Friedrich

Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr: Jahresabschluss und Sanierung – Eine Entgegnung

In dem in diesem Heft erscheinenden Aufsatz „Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr und Jahresabschluss“ vertreten Pummerer/Steller, dass Jahresabschlüsse, die Rechtsgeschäfte abbilden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, nichtig seien. Eine Sanierung durch Aktivierung des Rückerstattungsanspruchs sei nicht möglich, vielmehr müssten der betroffene Jahresabschluss und Folgeabschlüsse neu aufgestellt werden. Der Beitrag entgegnet diesen Thesen.

S. 380 - 383, Aufsatz

Klement, Felix Michael/​Fitz, Paul

Einlagenrückgewähr, Veranlassung, Gesellschaftervorteil Zur Entscheidung 6 Ob 234/21m

Die Zahlung einer Schuld eines Dritten durch die Gesellschaft begründet keine Einlagenrückgewähr, wenn der Gesellschafter keinen Vorteil daraus zieht. Der Gesellschafter hatte weder im Verhältnis zur Gesellschaft noch zum Empfänger (Bank) eine Haftung übernommen. Die Ersparnis der Abwehr einer unberechtigten Forderung ist kein derartiger Vorteil. Die bloße Unterstützung einer Geschäftsführungsmaßnahme führt nicht zur „Veranlassung“ iSd Einlagenrückgewährjudikatur.

S. 384 - 389, Judikatur

Konkurrenz und (kurze) Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen

Im Falle von titellosen Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter konkurrieren Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche.

Der Einlagenrückgewähranspruch verjährt nach 5 Jahren. War aber dem Gesellschafter die Einlagenrückgewähr bewusst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Ein Bereicherungsanspruch unterliegt nur dann der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn er nicht unter einen spezielleren gesetzlichen Tatbestand fällt – der auch im Wege einer Analogie ermittelt werden kann.

Entscheidend für die Verjährung des Bereicherungsanspruches ist, ob die gebotene Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ein (fremdübliches) Austauschgeschäft erfordert hätte und das im Wege der Bereicherung begehrte Entgelt somit die Funktion eines gebotenen vertraglichen Erfüllungsanspruch übernimmt. Das ist bei der Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (hier: eine Wohnung) der Fall. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter verjährt daher in einem solchen Fall bereits nach 3 Jahren. Auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kommt es dabei nicht an.

S. 390 - 391, Judikatur

Dritthaftung eines Geschäftsführers wegen Schutzgesetzverletzung

Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern.

Eine Dritthaftung erfordert daher die Verletzung einer eigenen, nicht nur der Gesellschaft obliegenden Pflicht, wie der Verletzung eines Schutzgesetzes.

S. 392 - 393, Judikatur

Stimmverbot bei mittelbarer Betroffenheit – Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts – Bezugsrechtsfrist bei Kapitalerhöhung

Die Verweigerung der Einsicht (§ 22 GmbHG) rechtfertigt eine erfolgreiche Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses.

Eine juristische Person unterliegt als Gesellschafterin nicht erst dann einem Stimmverbot, wenn sie von einem Gesellschafter beherrscht wird, der selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Sie unterliegt dem Stimmverbot vielmehr bereits dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

Die Geltendmachung des Bucheinsichtsrechts im Außerstreitverfahren steht einer gleichzeitigen Beschlussanfechtung wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts nicht entgegen.

Die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung beträgt auch bei der GmbH mindestens zwei Wochen.

S. 394 - 396, Judikatur

Gesellschaftsvertragliches Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers: Entsendungs- oder Nominierungsrecht?

Ein einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers kann

als Entsendungsrecht oder

als (bloßes) Nominierungsrecht

ausgestaltet sein.

Bei einem Entsendungsrecht bedarf es zur wirksamen Bestellung einer Person zum Geschäftsführer zusätzlich zum Bestellungsakt des Berechtigten keiner weiteren Rechtsakte der anderen Gesellschafter.

Beim Nominierungsrecht bedarf es hingegen noch der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Diese sind verpflichtet, für die nominierte Person zu stimmen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Die gesellschaftsvertragliche Formulierung, bei der ein „Recht auf Bestellung“ eingeräumt wird, ist objektiv unklar. Im Zweifel ist (nur) von einem bloßen Nominierungsrecht auszugehen (vertretbare Auslegung der Vorinstanz).

S. 397 - 398, Judikatur

Eigenmächtige Gehaltserhöhung des Geschäftsführers als strafbare Untreue

Bei einer eigenmächtigen Gehaltserhöhung des Geschäftsführers kann der Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB

in der Missachtung der organisationsrechtlichen Regeln über die Willensbildung zur Verpflichtung der Gesellschaft und solcherart durch das Kontrahieren mit sich selbst oder

durch das Verfügen über das Vermögen der Gesellschaft durch Auszahlen eines gegenüber dem vereinbarten Anstellungsvertrag erhöhten Gehalts

erfolgen.

Für die Strafbarkeit müssen darüber hinaus Leistung (erhöhtes Gehalt) und Gegenleistung (Geschäftsführertätigkeit) in einem wirtschaftlichen Missverhältnis stehen.

S. 399 - 400, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Anmeldung des gerichtlichen Ausschlusses eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters samt gerichtlicher Feststellung der Anmeldeverpflichtung

Ein Gesellschafter kann gem § 140 Abs 1 UGB mittels Klage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Bei rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellter Verpflichtung eines Gesellschafters zur Mitwirkung bei der Anmeldung zum Firmenbuch durch das Prozessgericht, genügt die Anmeldung durch die übrigen Beteiligten (§ 16 Abs 1 UGB). Eine Verbindung dieser beiden Klagen kann zweckmäßig sein.

S. 401 - 409, Angrenzendes Steuerrecht

Tratlehner, Sebastian

EuGH: Kein Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaft bei Einlage bezogener Leistungen in nicht vorsteuerabzugsberechtigte Tochtergesellschaften

In der Rs Finanzamt R, C-98/21 vom 8. September 2022 beschäftigte sich der EuGH mit einer Vorlage des deutschen BFH zur Frage, ob der Vorsteuerabzug einer an sich zum Vorsteuerabzug berechtigten geschäftsleitenden Holdinggesellschaft auch für jene Eingangsleistungen, die sie unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Tochtergesellschaften weiterleitet, zulässig ist. Der EuGH kommt dabei zum Schluss, dass der geschäftsleitenden Holdinggesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, da die von Dritten bezogenen Eingangsleistungen, die gegen Gewährung einer allgemeinen Gewinnbeteiligung in die Tochtergesellschaften eingelegt werden, nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.

S. 410 - 412, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen

Eine Übertragbarkeit der stillen Reserven ist auch gegeben, wenn eine Tochtergesellschaft durch die Privatstiftung neu gegründet wird. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn eine ordentliche Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft erfolgt und die Privatstiftung durch eine solche einen mindestens 10%igen Anteil an der Körperschaft (zusätzlich) erwirbt. Kann an der Kapitalerhöhung nur teilnehmen, wer für die neuen Anteile ein Agio leistet, steht dieses, den Anschaffungskosten der neu erworbenen Anteile zuzuordnende Agio beim Erwerber der neuen Anteile für eine Übertragung stiller Reserven iSd § 13 Abs 4 KStG 1988 zur Verfügung; es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten der bestehenden Beteiligung vor. Zahlungen für einen Gesellschafterzuschuss stellen demgegenüber weitere Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar, sind aber im gegebenen Zusammenhang nicht als Anschaffung einer Beteiligung zu werten. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Bestimmung als Investitionsbegünstigung, die eine Ersatzanschaffung von neuen Anteilen ermöglichen, nicht aber die Ausstattung von bestehenden Tochtergesellschaften mit zusätzlichen Mitteln fördern soll.

S. 413 - 415, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds: Keine analoge Anwendung von § 10 Abs 3 KStG bzw keine parallele Anwendung von §§ 9 und 10 KStG!

Ein Parallellauf von § 9 Abs 7 KStG und § 10 Abs 3 KStG ist abzulehnen. Auch die Intention des Gesetzgebers spricht gegen die „Nebeneinanderanwendung“ beider Bestimmungen. Es ergibt sich ein Vorrang des in sich geschlossenen Systems des § 9 KStG für Gruppenkörperschaften mit der Begünstigungsvorschrift für tatsächliche und endgültige Wertverluste in § 9 Abs 6 Z 7 Satz 4 KStG.

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