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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2022, Band 21

Stimmverbot bei mittelbarer Betroffenheit – Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts – Bezugsrechtsfrist bei Kapitalerhöhung

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Die Verweigerung der Einsicht (§ 22 GmbHG) rechtfertigt eine erfolgreiche Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses.

Eine juristische Person unterliegt als Gesellschafterin nicht erst dann einem Stimmverbot, wenn sie von einem Gesellschafter beherrscht wird, der selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Sie unterliegt dem Stimmverbot vielmehr bereits dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

Die Geltendmachung des Bucheinsichtsrechts im Außerstreitverfahren steht einer gleichzeitigen Beschlussanfechtung wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts nicht entgegen.

Die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung beträgt auch bei der GmbH mindestens zwei Wochen.

  • Jahresabschluss
  • Beschlussanfechtung
  • § 153 AktG
  • Bucheinsichtsrecht
  • OGH, 17.10.2022, 6 Ob 183/22p
  • § 39 GmbHG
  • § 22 GmbHG
  • Interessenkollision
  • mittelbare Befangenheit
  • Gesellschaftsrecht
  • § 52 GmbHG
  • GES 2022, 392
  • Stimmverbot

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