Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom 21. März 2013 (BMJ-Z10.010/0003-I 3/2013) den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das GmbHG, die IO, das NTG, das RATG und das KStG 1988 geändert werden soll, zur Begutachtung ausgesandt. Die folgenden Ausführungen nehmen dazu kritisch Stellung.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 171 - 180, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Heinz Krejci -
S. 180 - 186, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Thomas Trettnak / Heinrich Foglar-DeinhardsteinDurch das GesRÄG 2011 wurde das Recht der Namensaktie durchgreifend reformiert. Im nachstehenden Beitrag wird ausgewählten Fragen zum neuen Namensaktienrecht nachgegangen.
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S. 187 - 188, Gesellschaftsrecht Judikatur
In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sogenannte „Bewilligungsurkunden“ aufzunehmen. Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage sind noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.
Gutachten und andere Erhebungsergebnisse, die eingeholt werden, um allfällige Bedenken des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, sind daher nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.
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S. 188 - 188, Gesellschaftsrecht Judikatur
Im Stadium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen.
Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft.
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S. 189 - 191, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDieser Beitrag geht der Frage nach, ob ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss über einen Liquidatorenwechsel von den Gesellschaftern unbeglaubigt unterschrieben werden kann.
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S. 191 - 196, Angrenzendes Steuerrecht
Martin Six / Matthias PetutschnigDie körperschaftsteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von mit Beteiligungserwerben in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungszinsen war in den letzten Jahren Gegenstand mehrerer gesetzlicher Änderungen. Mit diesen Änderungen eng verbunden, jedoch nur wenig diskutiert, ist die Frage der Behandlung eines sich aus der Gegenüberstellung von steuerfreien Beteiligungserträgen mit nicht abzugsfähigen Fremdfinanzierungszinsen ergebenden Zinsüberhangs im Zeitpunkt der steuerpflichtigen (§ 10 Abs 1 KStG) oder steuerbefreiten (§ 10 Abs 3 KStG) Veräußerung der Beteiligung. In dem vorliegenden Beitrag, setzen wir uns mit der Frage der rechnerischen Ermittlung des Zinsüberhangs sowie mit dessen Abzugsfähigkeit auseinander.
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S. 197 - 200, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerIst Gegenstand des Genussrechtes eine gewinnabhängige fixe Verzinsung, eine Beteiligung am laufenden Verlust sowie am Endverlust (Nachrangigkeit) und wird das Genusskapital unbegrenzt mit einer Mindestvertragsdauer überlassen, handelt es sich nicht um Anleihen, d.h. Darlehen, sondern um eine „unternehmerische, gesellschafterähnliche“ Beteiligung. ... Die vereinbarte Nachholmöglichkeit der Zinsen (Dividenden) endet mit dem Genussrecht und ist daher keine Zinsenstundung. Derartige Rechte sind als Genussrechte gemäß § 5 Abs 1 Z 2 KVG zu qualifizieren, deren Ersterwerb gemäß § 2 Z 1 KVG gesellschaftsteuerpflichtig ist.
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S. 201 - 204, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerRückforderungen von handelsrechtlich zu Unrecht ausgeschütteten Gewinnanteilen stellen keine verdeckten Ausschüttungen dar, weil keine schuldrechtlichen Beziehungen vorliegen. Ein Fremdvergleich scheitert, weil Nichtgesellschafter keinen Anspruch auf Gewinnausschüttungen haben.
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S. 204 - 209, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerWertverschiebungen bei Downstream-Merger können bei Unterbleiben der Gewähr neuer Anteile eintreten und sind steuerneutral zu Buchwerten auf die bereicherten Konzerngesellschaften zu verschieben (§ 5 Abs 5 UmgrStG). Es kommt dadurch jedoch nicht zu einer gespaltenen Betrachtung in bisherige Anteile und umgründungsbedingten Wertzuwachs. Mit dem Buchwert werden auch stille Reserven übertragen. Übersteigt der Teilwert der gesamten Beteiligung den Buchwert der gesamten Beteiligung, hat eine Zuschreibung (§ 6 Z 13 EStG) stattzufinden. Diese ist mit den historischen Anschaffungskosten aus der Summe aller gehaltenen und umgründungsbedingt zugegangenen Beteiligungsteile begrenzt.
Vorziehen offener TWA-Siebentel: Erfolgt im Verteilungszeitraum des § 12 Abs 3 Z 2 KStG eine Werterholung, die zu einer steuerwirksamen Zuschreibung führt, kann der Verteilungszeitraum verkürzt werden. Dabei hat eine Gegenrechnung zunächst mit dem Siebentel des laufenden Jahres zu erfolgen. Danach sind Siebentel des letzten Jahres und sodann der früheren Jahre vorzuziehen und mit dem Zuschreibungsgewinn zu verrechnen.
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S. 209 - 214, Angrenzendes Steuerrecht
Markus StefanerUFS versagt Rückerstattbarkeit von Mindestkörperschaftsguthaben bei natürlichen Personen im Anwendungsbereich von § 9 Abs 8 idF BudBG 2012.
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S. 215 - 219, Angrenzendes Steuerrecht
Babette Prechtl-Aigner§ 10 Abs 2 KStG in die für das Jahr 2007 geltenden Fassung (BGBl idF Nr. 161/2005) verstößt gegen die in Art 56 EG (nunmehr Art 63 AEUV) verankerte Kapitalverkehrsfreiheit, da die Regelung für ausländische Dividenden erst ab einem Beteiligungsausmaß von 10% eine Körperschaftsteuerbefreiung vorsieht, während für inländische Dividendenerträge stets eine Steuerentlastung vorgesehen ist.
Das Unionsrecht verlangt daher, auch vergleichbaren ausländischen Dividendenerträgen (EU-, EWR- und Drittlandsdividenden) eine entsprechende Entlastung zu gewähren, wobei die Entlastung unionskonform auch dadurch hergestellt werden kann, indem in ausreichendem Ausmaß eine Anrechnung der ausländischen Steuer ermöglicht wird.
Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags kann in der Weise erfolgen, dass von den (mittels Hochrechnung über die anrechenbaren Steuern lt Fonds-Rechenschaftsbericht) ermittelten Auslandsdividenden zusätzlich zu den anrechenbaren Quellensteuern iHv 15% pauschal 10% an ausländischer Körperschaftsteuer zum Abzug zugelassen werden.
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S. 220 - 221, Aktuell
Christian Feltl