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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 4, Mai 2013, Band 2013

Firmenbuch: Keine generelle Aufnahme von Urkunden in die öffentliche Urkundensammlung

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In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sogenannte „Bewilligungsurkunden“ aufzunehmen. Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage sind noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.

Gutachten und andere Erhebungsergebnisse, die eingeholt werden, um allfällige Bedenken des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, sind daher nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.

  • § 12 FBG
  • OGH, 27.02.2013, 6 Ob 177/12s
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2013, 187

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