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Firmenbuch: Keine generelle Aufnahme von Urkunden in die öffentliche Urkundensammlung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2013
Inhalt:
Gesellschaftsrecht Judikatur
Umfang:
546 Wörter, Seiten 187-188

9,80 €

inkl MwSt

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In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sogenannte „Bewilligungsurkunden“ aufzunehmen. Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage sind noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.

Gutachten und andere Erhebungsergebnisse, die eingeholt werden, um allfällige Bedenken des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, sind daher nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.

  • § 12 FBG
  • OGH, 27.02.2013, 6 Ob 177/12s
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2013, 187

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