Der Gesetzgeber hat Kündigungsrechte und Ausschließungsbefugnisse im Recht der Personengesellschaft verankert, nicht jedoch im Recht der GmbH. Der nachstehende Beitrag empfiehlt, das Recht der GmbH iS einer Annäherung an die Personengesellschaft weiterzuentwickeln. Namentlich bei der Ausschließung eines Gesellschafters einer GmbH sind allerdings nicht unerhebliche Unterschiede zu beachten.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 107 - 113, Aufsatz
Friedrich Harrer -
S. 114 - 129, Aufsatz
Dominic WalcherUnter dem Topos Satzungsdurchbrechungen werden Beschlüsse der Haupt- oder Generalversammlung verstanden, die wegen ihrer Dauerwirkung nicht bloß anfechtbar, sondern unwirksam sein sollen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschlussmängelrecht, das die vorläufige und nach Ablauf der Anfechtungsfrist sogar endgültige Bestandskraft satzungswidriger Beschlüsse normiert. Der Beitrag geht diesem Spannungsverhältnis nach.
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S. 130 - 130, Judikatur
Ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, kann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungklage sein, wenn er wegen Verfahrensverstößen anfechtbar wäre.
Dieser Grundsatz gilt für das GmbH-Recht und für das Aktienrecht gleichermaßen.
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S. 131 - 132, Judikatur
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sind streng auszulegen.
Sie sind nur gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne unverzügliche Abhilfe Nachteile für
die Gesellschaft,
ihre Gesellschafter oder
für Dritte
drohen.
Die Rechtmäßigkeit der Handlungen und Unterlassungen eines gegenwärtigen Geschäftsführers ist dabei nicht Prüfungsmaßstab.
§ 15a GmbHG gilt auch für die Bestellung eines Notliquidators.
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S. 133 - 134, Judikatur
Auf den Umstand der Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft in deren Firma nur dann hingewiesen werden, wenn auf überhaupt keiner Ebene eine natürliche Person persönlich haftet.
Dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsste, fordert § 19 Abs 2 UGB hingegen nicht.
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S. 135 - 137, Judikatur
Ein Vorstandsmitglied einer AG ist nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen zur sofortigen Amtsniederlegung und Austritt aus dem Anstellungsvertrag berechtigt.
Das ist nur dann der Fall, wenn ihm eine weitere Aufrechterhaltung nicht zugemutet werden kann.
In anderen Fällen kann sich das Vorstandsmitglied gegen die Vertragsverletzung wehren, etwa eine Feststellungsklage einbringen.
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S. 138 - 138, Judikatur
Ist bereits durch den Stifter ein erster Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
Das Gesetz schreibt das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung zwingend vor.
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S. 139 - 141, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDas AktG kennt neben der ordentlichen Kapitalerhöhung ua auch die bedingte Kapitalerhöhung, welche ua zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden kann (§§ 159 ff AktG).
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S. 142 - 150, Angrenzendes Steuerrecht
Eric WierstorffNeben dem UmgrStG bietet auch das UGB verschiedene Bewertungsvarianten im Rahmen einer Umgründung an, deren Auswirkungen auch in einem bilanziellen Kontext stehen.
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S. 151 - 155, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard Renner / Melanie RaabÜberlässt ein Alleingesellschafter einer GmbH die aus von ihm persönlich durchgeführten Beratungstätigkeiten erzielten Einnahmen seiner GmbH und übernimmt die GmbH die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, kann bei einer durch die Abgabenbehörde vorgenommenen Zurechnung der Einkünfte an den Alleingesellschafter nach Ansicht des VwGH ein konkludenter Vorteilsausgleich angenommen werden. Das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung kann in diesem Fall verneint werden.
Übernimmt hingegen eine GmbH die Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, zB Steuerberatungskosten des Gesellschafters und seiner Ehefrau, liegt im Zweifel eine verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG vor – der Vorteilsausgleich greift insoweit nicht.
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S. 156 - 162, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard RennerFür den Eintritt des Mantelkauftatbestands iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 ist die zeitliche Reihenfolge der Strukturänderungen irrelevant, solange eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft eintritt. Die einzelnen Strukturänderungen müssen nicht zwingend innerhalb eines kurzen Zeitraums durchgeführt werden, entscheidend ist der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der relevanten Ereignisse (Verkauf der Anlagegüter, kein Anlage- und Umlaufvermögen im folgenden Wirtschaftsjahr, keine operative Geschäftstätigkeit, kompletter Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel) war im Beschwerdefall der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen evident.