Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Gewinnausschüttungen nach § 156 StGB (Betrügerische Krida) und nach § 153 StGB (Untreue) gerichtlich strafbar sein können.



- ISSN Online:
- 2309-7450
40,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 59 - 71, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Alexander Tipold / Georg Eckert -
S. 71 - 72, Gesellschaftsrecht Judikatur
Soweit es um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderprüfung geht, kann bei der Privatstiftung auf die Rechtsprechung zum GmbH- und Aktienrecht zurückgegriffen werden.
Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.
-
S. 72 - 73, Gesellschaftsrecht Judikatur
Es obliegt dem (Firmenbuch-)Gericht, die Anzahl der Notgeschäftsführer/innen und ihre Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugnis) zu bestimmen. Dabei sind gesetzliche Anforderungen betreffend die Zahl der Geschäftsführer und persönliche Qualifikationsmerkmale zu berücksichtigen.
Grundsätzlich hat sich das Gericht an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu orientieren. Eine strikte Bindung daran ist mit dem Gesetzeszweck jedoch nicht vereinbar.
Bei einer Gesellschaftsstruktur mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern, einem von wechselseitigen Misstrauen geprägten Verhältnis, einem entsprechenden Volumen des Gesellschaftsvermögens und einer unabsehbaren Dauer ihrer Bestellung kann die Bestellung von zwei Notgeschäftsführern angemessen sein.
-
S. 74 - 74, Gesellschaftsrecht Judikatur
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Regeln einer Satzung und sind objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang zu interpretieren.
-
S. 75 - 76, Gesellschaftsrecht Judikatur
Die Firmenbuchanmeldung der Änderung des Bilanzstichtages kann nicht erst nach diesem Stichtag erfolgen.
-
S. 76 - 78, Gesellschaftsrecht Judikatur
Mit dem Kauf eines Unternehmensanteils, selbst beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, sind die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar.
Demnach ist für ausdrücklich zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten.
Inwieweit bestimmte Eigenschaften zu gewährleisten sind, lässt sich immer nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen beurteilen. Die vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige Güte eines Anteils kann ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht werden.
-
S. 79 - 81, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerNach der E OLG Wien 13.03.2012, 28 R 229/11v ist die Funktion des Stiftungsprüfers höchstpersönlicher Natur. Wird eine als Stiftungsprüferin bestellte Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf ihren Alleingesellschafter umgewandelt, erlischt daher die Prüferfunktion der GmbH, ohne dass diese auf den Rechtsnachfolger übergeht; eine Neubestellung des Stiftungsprüfers ist erforderlich. Ob der Stiftungsprüfer über eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG verfügen muss, ist im PSG nicht geregelt, aber mE nach dem A-QSG geboten.
-
S. 82 - 90, Angrenzendes Steuerrecht
Martin Jann / Richard Jerabek -
S. 90 - 95, Angrenzendes Steuerrecht
Georg KoflerDie folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des UFS im Jahr 2012 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
-
S. 95 - 99, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerEin Zuschuss der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft, der aufgrund einer zeitnahen Ausschüttung im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages als Gewinn an die Zwischengesellschaft ausgeschüttet wird, unterliegt bei dieser der Gesellschaftsteuer.
-
S. 100 - 102, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerDer VwGH hat der Amtsbeschwerde statt gegeben, wonach die Deckung eines einzelnen Aufwandes durch den Gesellschafter keine Verlustübernahme darstellt, die gesellschaftsteuerfrei sein kann. Eine derartige Eigenkapitalzufuhr ist daher gesellschaftsteuerpflichtig.
-
S. 102 - 104, Angrenzendes Steuerrecht
Klaus HilberDie Pflicht zur Entrichtung von Anspruchszinsen geht gemäß § 19 Abs 1 BAO auch auf den Erben über. Es ist dafür unmaßgeblich, dass der Erbe keinen Einfluss auf die Entrichtung und den Entrichtungszeitpunkt der Stammabgabe hatte. Anspruchszinsen fallen daher auch dann an, wenn das Abgabenkonto des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ein Guthaben aufweist und dessen Erbe bei Abgabe seiner unbedingten Erbserklärung noch keine Kenntnis von einer späteren Einkommensteuernachforderung haben konnte.
-
S. 104 - 107, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerDa eine Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH nach Artikel III UmgrStG ein Veräußerungsgeschäft darstellt, ist der im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 10 EStG von § 4 Abs 3 EStG zu § 4 Abs 1 EStG ermittelte Übergangsverlust beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor der Einbringung zu berücksichtigen.
-
S. 108 - 109, Aktuell
Christian Feltl