Im Recht der Personengesellschaften gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Ein Beschluss setzt voraus, dass sämtliche Gesellschafter iS des Beschlussantrages votieren. Für den Bereich der Sanierung hat das GesbR-RG jedoch neue Akzente gesetzt. Die Leistung von Nachschüssen kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dissentierenden Gesellschaftern wird ein Austrittsrecht eingeräumt. Auch eine Ausschließung im Klageweg ist vorgesehen. Das neue Modell gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§ 1184 Abs 2 ABGB) und eingetragene Personengesellschaften (§ 109 Abs 4 UGB). – Der folgende Beitrag zeigt, dass der Gesetzgeber ein gesellschaftsrechtliches Mysterium (§ 1189 ABGB aF) in das neue Recht transformiert hat und dass eine schlüssige Konzeption, die eine Durchbrechung des Einstimmigkeitsprinzips erklären könnte, fehlt. Die Novelle übergeht den weithin anerkannten Grundsatz, dass Nachschusspflichten bestimmt oder bestimmbar (also gedeckelt) sein müssen. Der Aufsatz bietet darüber hinaus einen Überblick über die (überwiegend offenen) verfahrensrechtlichen Probleme. Eine Reform der Reform durch Aufhebung der §§ 1184 Abs 2 ABGB, 109 Abs 4 UGB erscheint empfehlenswert.
- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 13 - 17, Judikatur
Kein Wettbewerbsverbot eines ausgeschlossenen Gesellschafters einer OG für die Dauer der durch seinen Ausschluss vereitelten Kündigungsfrist
Ein ehemaliger Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden.
Mangels Verletzung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots geht auch ein auf Schadenersatz gestützter Anspruch der Gesellschaft ins Leere.
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.
Beim (buchhalterischen) Zweikontenmodell bei einer Kommanditgesellschaft richtet sich der Rechtscharakter des Kapitalkontos II (Privatkonto, Verrechnungskonto) nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge.
Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden.
Werden auf dem Kapitalkonto II (Privatkonto, Verrechnungskonto) nicht nur Gewinne und Entnahmen, sondern auch Verluste verbucht, wird das gesamte Konto eigenkapitalbezogen. Auch bei einem positiven Saldo kommt dem Kommanditisten diesfalls kein unmittelbares Forderungsrecht mehr zu. Für Entnahmen ist vielmehr ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der den Entnahmebeschränkungen des § 122 UGB unterliegt. Umgekehrt führt diesfalls ein Debet nicht zu einer auszugleichenden Verbindlichkeit, solange dieser auf der Verbuchung von Verlusten beruht.
S. 20 - 23, Judikatur
Stimmverbot eines Gesellschafters bei der Entlassung aus seinem Dienstverhältnis, insbesondere dem Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis
Bei der Beschlussfassung über die Entlassung aus einem zur GmbH bestehenden Dienstverhältnis ist ein Gesellschafter nicht stimmbefugt.
Das gilt auch für die Beschlussfassung über die Beendigung seines Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses.
S. 24 - 26, Firmenbuch-Praxis
Antrag auf Berichtigung der Schreibweise der Firma, des Namens und der Anschrift einer Person durch Aufnahme diakritischer Zeichen
Seit Kurzem ist es technisch möglich, diakritische Zeichen im Firmenbuch darzustellen. Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl I 2015/156 wurde in § 25 FBG für diesbezügliche Berichtigungen, und Anträgen auf Änderung der Firma, welche ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zum Gegenstand haben, befristete Gebührenbefreiungen normiert.
S. 27 - 33, Angrenzendes Steuerrecht
Grunderwerbsteuer NEU bei Anteilsvereinigungen und -übertragungen
Mit 1. 1. 2016 trat eine umfangreiche Novellierung des GrEStG in Kraft, welche maßgebliche Auswirkungen auf die Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften mit österreichischem Grundbesitz hat. Im Folgenden werden daher die beiden maßgeblichen Tatbestände nach § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG dargestellt, ihr Anwendungsbereich anhand von Fallbeispielen näher erläutert und auf sonstige für diese Tatbestände relevante Neuerungen hingewiesen.
Der Begriff der Einlagenrückzahlung in § 4 Abs 12 EStG ist ein steuerlicher und kein unternehmensrechtlicher Terminus.
Die Bewertung der Einlagen hat nach steuerrechtlichen (und nicht unternehmensrechtlichen) Normen zu erfolgen.
Auch bei einer Buchwerteinbringung nach Art III UmgrStG ist das steuerliche Einbringungskapital entscheidend, das unternehmensrechtliche Einbringungskapital ist hingegen ohne Bedeutung.
Das allfällige Bestehen einer Ausschüttungssperre gem § 235 UGB ist steuerlich irrelevant. Auch eine unternehmensrechtlich unzulässige Ausschüttung kann eine Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG darstellen.
S. 38 - 43, Angrenzendes Steuerrecht
Keine Erwerbstätigkeit bei „kapitalistischer“ Mitunternehmereigenschaft
Eine „kapitalistische“ Mitunternehmereigenschaft stellt für sich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs 5 Z 3 EStG dar, die im Betriebsveräußerungs- bzw -aufgabefalle zur Inanspruchnahme der Hälftesteuersatzbegünstigung berechtigt. Für die Frage, ob eine als Erwerbstätigkeit anzusehende aktive Betätigung eines Kommanditisten vorliegt, ist ausschlaggebend, ob sich dessen Befugnisse im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken oder ob ihm Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, die über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte hinausgehen und er damit über die entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss- bzw Gestaltungsmöglichkeiten im Unternehmen verfügt.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift