Ein ehemaliger Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden.
Mangels Verletzung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots geht auch ein auf Schadenersatz gestützter Anspruch der Gesellschaft ins Leere.
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.