Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH beschäftigt sich mit dem Umfang des Zahlungsverbots nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG. Gegenstand dieses Beitrags ist nun dessen Verhältnis zur Insolvenzverschleppungshaftung gem § 69 Abs 2 IO, insbesondere im Hinblick auf die Unterschiede in der Schadensberechnung.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 172 - 179, Aufsatz
Schadensberechnung bei der Insolvenzverschleppung: IO vs GmbHG
Die Übertragung des wesentlichen Teils der Vermögensaktiva einer GmbH auf ihren Hauptgesellschafter oder auf einen Dritten bedarf einer Zustimmung der Generalversammlung.
Ob für diese Zustimmung Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, bleibt offen.
Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, ist der Veräußerungsvertrag unwirksam.
Ist von der ohne Dreiviertelmehrheit genehmigten Veräußerung das gesamte Unternehmen betroffen, ist damit im Fall einer Beschlussanfechtungsklage der unwiederbringliche Schaden für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bescheinigt.
S. 186 - 186, Judikatur
Zur Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Interessenkollision und bei Leistungsunwilligkeit
Unterliegen die vorhandenen Geschäftsführer einem Interessenkonflikt, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden.
Dass ein Geschäftsführer pflichtwidrig handelt bzw- leistungsunwillig ist, ist kein Grund zur Bestellung eines Notgeschäftsführers.
Hat die Gesellschaft nur Verbindlichkeiten oder steht bloß noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aus, kann die Liquidation entfallen.
Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis bzw Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch so weit geltend gemacht werden, als dies für die Liquidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, so dass sie nur im Weg einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.
Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt entweder einvernehmlich oder er ist im Prozessweg auszutragen.
Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Verteilung, kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen.
Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten.
Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen.
S. 190 - 191, Judikatur
Interessenkollision eines kollektivvertretungsbefugten Liquidators einer Personengesellschaft
Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr vertretungsbefugt, führt dies nicht zur Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden Liquidators.
Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in diesem Fall durch
Ermächtigung des verhinderten Liquidators
Abberufung und/oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht
Bestellung eines Kollisionskurators oder
Bestellung eines Prozesskurators
gewährleistet werden.
S. 192 - 192, Judikatur
Mündlicher oder konkludenter Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer Kommanditgesellschaft
Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann mündlich oder konkludent abgeschlossen oder geändert werden.
Aus einer Jahrzehnte gelebten Praxis kann auf den Willen der Parteien geschlossen werden.
Die Einbringung von Einlagen in einer GmbH & Co KG muss nicht schriftlich vereinbart werden.
Das vorbehaltene Recht des Stifters zur Änderung der Stiftungsurkunde stellt keinen Vermögenswert dar.
Auf die Höhe der Barabfindung eines nach dem GesAusG aus einer „Stiftergesellschaft mbH“ ausgeschlossenen Gesellschafters hat dieser Vorbehalt daher keinen Einfluss.
Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Privatstiftung zur Errichtung von Substiftungen.
Die Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung müssen in der Stiftungsurkunde (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein.
S. 195 - 197, Firmenbuch-Praxis
Geschäftsführerbestellung und Prokuraerteilung bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft
Nach § 52 Abs 2 S 3 WTBG 2017 ist es bei zwei vorhandenen Geschäftsführern ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden (Abs 3 leg cit). Beide Bestimmungen führen in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten.
S. 198 - 206, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH zur Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen und Verteidigungskosten
Geldstrafen und EU-Kartellgeldbußen sind – auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 – nicht abzugsfähig. Die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren sind wie die Strafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Die Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen anfallen, sind hingegen abzugsfähig, wenn das mit der Geldbuße sanktionierte Verhalten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen (beruflichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich (beruflich) veranlasst ist.
S. 207 - 209, Angrenzendes Steuerrecht
§ 109b EStG: Zum In- und Auslandsbezug mitteilungspflichtiger Zahlungen
Auf Basis der Mitteilungsverpflichtung des § 109b EStG haben Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts die Finanzverwaltung hinsichtlich bestimmter in das Ausland getätigter Zahlungen zu informieren, wobei die Bestimmung nicht näher statuiert, unter welchen Voraussetzungen eine tatbestandliche Zahlung „ins Ausland“ vorliegt. Letztere Frage soll im nachfolgenden Beitrag beleuchtet werden.
S. 210 - 213, Angrenzendes Steuerrecht
Zum Verhältnis zwischen Gruppenbesteuerung und Beteiligungsertragsbefreiung sowie dem steuerlichen Wesen von Gewinnabfuhren aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
Die Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG stellt eine Durchbrechung des Prinzips der Individualbesteuerung dar. Die Gruppenbesteuerung ist eine rein steuerliche Zurechnungskonstruktion. Das Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nur steuerlich dem jeweils übergeordneten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger zugerechnet. In unternehmensrechtlicher Hinsicht sind daher dem Grunde nach weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig. Es kommt lediglich zu einer Änderung des Steuerschuldverhältnisses, weil der Gruppenträger ein materiell fremdes Einkommen (die zugerechneten Einkommen der Gruppenmitglieder) versteuert. Ungeachtet der aus § 9 Abs 1 KStG resultierenden steuerlichen Ergebniszurechnung sind unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft dabei auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd § 10 KStG zu qualifizieren. Neben § 9 KStG ist die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG grundsätzlich parallel anzuwenden.
Eine Gewinnabfuhr kann auf der Grundlage eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages erfolgen. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum, welcher sich der VwGH anschließt, stellt auch eine Ergebnisabfuhr auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages einen Beteiligungsertrag iSd § 10 KStG dar. Nach Tumpel/Aigner (in Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalter/Tumpel, Gruppenbesteuerung, § 9 Abs 6 Tz 56) ist die Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen. Da verdeckte Ausschüttungen ebenso wie offene Ausschüttungen unter die Beteiligungsbefreiung des § 10 KStG fallen, ist auch bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages die durch das BBG 2011 erfolgte Einschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen im Konzernverbund zu beachten.
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