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GES

Heft 7, Dezember 2022, Band 21

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 327 - 334, Aufsatz

Friedrich Harrer

Bewertungsprobleme im Gesellschaftsrecht

Nach allgemeiner Auffassung sind die Regeln über die laesio enormis auf den Kauf eines Unternehmens oder eines Gesellschaftsanteils anzuwenden. Die Probleme, die dieser Behelf beim Unternehmenskauf oder beim Anteilstransfer auslösen kann, sind vielfältig. – Der nachstehende Beitrag beleuchtet die Geschichte der laesio enormis. Starke Gründe indizieren eine zeitnahe Eliminierung dieses Instruments aus dem Unternehmensrecht. Schon de lege lata hält der Autor die laesio enormis beim Anteilstransfer für nicht anwendbar, wenn die Preisbildung Vorgaben des Gesellschaftsvertrags vollzieht, also nicht auf einer Vereinbarung der Parteien beruht.

S. 335 - 339, Aufsatz

Bernhard Vanas / Friedrich Rüffler

Zur Berechnung des Ausgabekurses bei Kapitalerhöhungen in wechselseitigen Beteiligungen

Im Kontext der Kapitalaufbringung unter wechselseitig beteiligten Unternehmen ist Streit darüber entstanden, welchen Wert die gegen den Ausgabebetrag gewährten Anteile in der Hand der Beteiligungsgesellschaft oder der externen Aktionäre haben. Der Beitrag begründet, dass es bei Prüfung der effektiven Kapitalaufbringung nicht darum geht, welchen Wert indirekt gehaltene eigene Aktien im Rahmen eines solventen lebenden Unternehmens haben, auch nicht, welche Werte bei einer geordneten Liquidation dafür erzielt werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob den Gläubigern entsprechende Vermögenswerte zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. In diesem Lichte sind aber eigene Aktien ohne Wert, insb im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Gleiches muss auch für indirekt gehaltene eigene Anteile gelten, soll das Gläubigerschutzsystem nicht lückenhaft sein.

S. 340 - 343, Judikatur

Deliktische Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern

Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zugunsten des Publikums.

Der Vorstand haftet Anlegern direkt, wenn er unterlässt, trotz Kenntnis und trotz seiner Befassung darauf hinzuwirken, dass (nur) zutreffende Ad-hoc-Meldungen verbreitet werden.

Ebenso haftet der Vorstand den Anlegern für die Duldung irreführender Informationen der Emittentin, wenn die Bank, deren Vorstand er ist, aufgrund des Placement und Market Maker Agreements (PMMA) berechtigt ist, die Werbe- und Informationsmaßnahmen der Emittentin zu genehmigen.

Für die Haftung des Vorstands reicht (entgegen dem Wortlaut des § 1295 Abs 2 ABGB) bedingter Vorsatz aus.

S. 344 - 345, Judikatur

Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag: ZPO-Regeln über Schiedsverfahren zwingend anwendbar

Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgericht vor und können sich die Parteien nicht auf die Schiedsrichter einigen (und/oder erfolgt auch keine Bestellung durch einen in der Schiedsklausel genannten Dritten), kann das staatliche Gericht um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichtes angerufen werden.

Die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sind zwingend.

S. 346 - 346, Judikatur

GesbR als Außengesellschaft

Eine GesbR ist Außengesellschaft, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten in Erscheinung treten soll.

Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

Ebenso werden alle Gesellschafter gegenüber dem Dritten unmittelbar verpflichtet, wenn der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ tätig wird und dies auch offenlegt (oder dazu bevollmächtigt ist).

S. 347 - 348, Judikatur

Aufteilung des gemeinsamen Unternehmens nach Ehescheidung – Kriterium des maßgeblichen Einflusses der Ehegatten

Eine Unternehmensbeteiligung unterliegt nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG, wenn sie bloß Wertanlagecharakter hat.

Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn mit der Beteiligung keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden wird.

Für den maßgeblichen Einfluss reicht die bloße rechtliche Möglichkeit aus, die tatsächliche Ausübung des Einflusses ist nicht erforderlich.

Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt maßgeblicher Einfluss dann zu, wenn er über eine ausreichende Beteiligung verfügt.

Wird der Anteil eines Ehegatten am gemeinsamen Unternehmen während der Ehe lediglich aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Erwägungen ohne Abgeltung reduziert und erfüllt dieser Ehegatte weiter Aufgaben im Unternehmen, handelt es sich (auch wenn kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt werden kann) weiter um ein gemeinsames Unternehmen, das nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterliegt.

S. 349 - 352, Judikatur

Änderung der Stiftungsurkunde: Stifterrechte, Prüfbefugnis des Firmenbuchgerichts, Beteiligtenstellung des Stifters

Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechten müssen bei sonstiger Unwirksamkeit in deutlicher, zu keinem Zweifel Anlass gebender Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden.

Ob der Stifter im Firmenbuchverfahren über die Änderung der Stiftungsurkunde Beteiligtenstellung hat hängt davon ab, ob ihm subjektive Rechte eingeräumt sind, die durch die einzutragende Änderung berührt werden.

Nicht jede bereits eingetragene Änderung der Stiftungsurkunde ist automatisch materiell-rechtlich wirksam.

Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich bei der Änderung der Stiftungsurkunde auch auf zuvor erfolgte, bereits eingetragene Änderungen.

S. 353 - 354, Judikatur

Antrag auf einstweilige Verfügung – genaue Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs erforderlich

Der von der gefährdeten Partei behauptete und mit einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch muss genau bezeichnet werden.

Lassen sich aus dem behaupteten Sachverhalt mehrere Ansprüche ableiten, sind jene, hinsichtlich derer die Sicherung begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen.

Bleibt unklar, welcher der in der Klage geltend gemachten Ansprüche gesichert werden soll, ist der Antrag auf EV abzuweisen.

S. 355 - 357, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Firmenbuchanmeldung einer ärztlichen Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft

Bei der Gründung einer ärztlichen Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft sind neben den Bestimmungen des UGB auch jene des Ärztegesetzes maßgeblich.

S. 358 - 361, Angrenzendes Steuerrecht

Sebastian Bergmann

Bemessung der Geschäftsführungsvergütung einer Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co KG

Bei einer GmbH & Co KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, ist für Verrechnungen eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Die Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bezieht sich auf den Betrieb der GmbH & Co KG. Die Geschäftsführungstätigkeit muss fremdüblich ausgestaltet sein. In einer zu niedrigen Geschäftsführungsvergütung der Komplementär-GmbH kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.

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