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Heft 3, Mai 2018, Band 17

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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Die Einberufung der Generalversammlung durch den abberufenen Geschäftsführer

    S. 116 - 122, Aufsatz

    Manuel Steiner

    In einer rezenten Entscheidung hatte sich der BGH mit dem Problem zu befassen, ob ein Geschäftsführer, der abberufen wurde, aber noch im Handelsregister eingetragen ist, befugt ist, die Generalversammlung einzuberufen. Die Frage stellt sich auch für das österreichische Recht und bildet den Gegenstand der folgenden Überlegungen.

  • Kein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bei Abschluss seines Anstellungsvertrages

    S. 123 - 125, Judikatur

    Lukas Fantur

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über seine Anstellungsbedingungen stimmberechtigt. Ein Stimmverbot besteht nicht.

    Der Beschluss über die Anstellungsbedingungen unterliegt der inhaltlichen Kontrolle. Maßstab ist dabei die mitgliedschaftliche Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz.

  • Gerichtliche Klärung strittiger Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH

    S. 125 - 127, Judikatur

    Die Gesellschaft hat in der Regel kein rechtliches Interesse, eine strittige Anteilsübertragung mit Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter zu klären.

    Die Gesellschaft ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt.

    In Ausnahmefällen hat die Gesellschaft ein rechtliches Interesse, etwa wenn der Streit um die Gesellschafterstellung bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung geführt hat oder dem Geschäftsführer von den streitenden Parteien mit rechtlichen Schritten gedroht wird.

    Ein Neugesellschafter, der einen Anteil erworben hat, hat Anspruch auf Eintragung in das Firmenbuch. Verweigert der Geschäftsführer die Anmeldung, steht es dem Neugesellschafter frei, seinen Anspruch auf Eintragung im Prozessweg gegen die Gesellschaft mit Leistungsklage durchzusetzen.

  • Keine Anwendbarkeit des Verbots der Einlagenrückgewähr auf atypisch stille Gesellschaft

    S. 128 - 131, Judikatur

    Die Einlage des stillen Gesellschafters wird vom Gesetz grundsätzlich als Fremdkapital gewertet.

    Mangels Eigenkapitalcharakter kann daher das kapitalgesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht analog angewendet werden.

    Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

  • Keine Vertretungsbefugnis des wirtschaftlichen Eigentümers - Beweislastumkehr bei Geschäftsführerhaftung

    S. 132 - 133, Judikatur

    Der „wirtschaftlicher Eigentümer“ einer GmbH kann diese nicht vertreten, es sei denn, er ist deren Vertretungsorgan oder zumindest von dieser bevollmächtigt.

    Ist es einem Geschäftsführer zufolge seiner faktischen Stellung im Unternehmen nicht möglich, seinen Pflichten nachzukommen, muss er zurücktreten.

    Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat.

  • Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern

    S. 133 - 134, Judikatur

    Für die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist entscheidend, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.

    Dies ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.

    Im Innenverhältnis der Gesellschaft ist die Unterscheidung jedenfalls bei der Abtretung von Geschäftsanteilen und in Bezug auf eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel relevant.

  • D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung

    S. 135 - 138, Judikatur

    Eine D&O-Versicherung für Leitungsorgane ist grundsätzlich zulässig.

    Sie darf von den Leitungsorganen jedoch nicht eigenmächtig abgeschlossen werden, sondern es ist eine Genehmigung einzuholen.

    Im Fall einer Privatstiftung haben die Vorstandsmitglieder den Abschluss der D&O-Versicherung, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, als Teil ihrer Vergütung gemäß § 19 FBG bestimmen zu lassen. Unterbleibt dies, schulden die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Erstattung der gezahlten Prämien.

  • Euro-Anpassung mit Kapitalerhöhung

    S. 139 - 143, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I 1998/125 samt ihrer Änderung durch die EGN, BGBl I 2001/131, stammt aus der Zeit um die Jahrtausendwende. Dennoch gibt es für dieses Gesetz noch genügend Anwendungsfälle, da noch nicht alle „Altgesellschaften“ ihre Gesellschaftsverträge angepasst haben. Wie die Praxiserfahrung zeigt, kann ein Muster zur Erinnerung an diese Bestimmungen hilfreich sein.

  • Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen

    S. 144 - 152, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner / Melanie Raab

    Die vor ca zehn Jahren hereingebrochene Finanzkrise hat auch erhebliche Verluste bei Aktientransaktionen bewirkt. Die Finanzverwaltung steht der steuerlichen Verwertung dieser Verluste häufig ablehnend gegenüber und trachtet danach, diese nicht als betrieblich, sondern privat veranlasst zu qualifizieren. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Wertpapiere (notwendiges) Betriebsvermögen oder Privatvermögen darstellen und somit aus Wertpapiertransaktionen resultierende Verluste verwertbar sind oder nicht.

  • Hauptwohnsitzbefreiung ist auch bei Mietkaufmodellen anwendbar

    S. 153 - 157, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernd Rehberger

    In seinem Erkenntnis vom 24.1.2018 stellt der VwGH klar, dass für die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG zivilrechtliches Eigentum nur bei der Veräußerung erforderlich ist. Bisher gingen die ständige Rsp des BFG (27.10.2016, RV/7103206/2015; 8.6.2017, RV/5100561/2017) und die Finanzverwaltung davon aus, dass ohne Eigentumsübergang die Fünfjahresfrist der Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu laufen beginnt. Damit bietet sich auch für Erwerber einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Mietkaufmodells die Möglichkeit, bei einem späteren Verkauf der Wohnung, ihre Zeiten als Mieter auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und die Hauptwohnsitzbefreiung geltend zu machen.

  • Verdeckte Ausschüttung: Bonitätsprüfung bei Entnahmen vom Verrechnungskonto

    S. 157 - 161, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner

    Ob Entnahmen vom Verrechnungskonto seitens eines Anteilseigners als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind, hängt von der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Ist dies der Fall, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor.

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