Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt auch bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers einem Stimmverbot.
Das gilt auch, wenn die Abstimmungen über die Entlastungen getrennt erfolgen.
Nur ausnahmsweise – wenn es nicht um die Billigung auch eigenen Verhaltens geht – entfällt das Stimmverbot. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen Zeitraum erfolgen soll, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht ebenfalls Geschäftsführer war.