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GES

Heft 9, November 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 432 - 445, Gesellschaftsrecht Abhandlungen

Hans-Georg Koppensteiner

Compliance und Kartellrecht

S. 446 - 449, Gesellschaftsrecht Judikatur

Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei getrennter Abstimmung über Entlastung eines weiteren Co-Geschäftsführers

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt auch bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers einem Stimmverbot.

Das gilt auch, wenn die Abstimmungen über die Entlastungen getrennt erfolgen.

Nur ausnahmsweise – wenn es nicht um die Billigung auch eigenen Verhaltens geht – entfällt das Stimmverbot. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen Zeitraum erfolgen soll, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht ebenfalls Geschäftsführer war.

S. 450 - 451, Gesellschaftsrecht Judikatur

Anfechtbarkeit der einem GmbH-Geschäftsführer erteilten Entlastung

Der Entlastungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter und nicht schon deshalb anfechtbar, weil er wegen einer Pflichtwidrigkeit hätte verweigert werden können.

Der Entlastungsbeschluss ist jedoch anfechtbar

bei einer Kollusion zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer;

wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist;

wenn die Gesellschafter aufgrund der Treuepflicht verpflichtet sind, einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG zu fassen;

wenn die Entlastung trotz statutenwidriger Geschäftsführung erfolgt;

wenn die Entlastung trotz nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen oder unvollständiger Auskünfte über die Geschäftsführung erteilt wird;

wenn der Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder unternehmerisch nicht vertretbar ist, insbesondere bei schwerwiegenden Schädigungen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter.

S. 451 - 451, Gesellschaftsrecht Judikatur

Bucheinsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters zwecks Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs

Der alle Geschäftsangelegenheiten betreffende Bucheinsichts- und Informationsanspruch kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu, wobei diese jedoch ihr Informationsinteresse konkret darzulegen haben.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet zweifellos ein ausreichendes Informationsinteresse.

S. 452 - 453, Gesellschaftsrecht Judikatur

Rechtsmissbräuchliches Bucheinsichtsbegehren eines konkurrierenden Gesellschafters

Rechtsmissbrauch liegt bereits dann vor, wenn

unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtausübung völlig in den Hintergrund treten bzw.

zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigen Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.

Bei Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft gegenüber einem konkurrenzierenden Gesellschafter ist ein solches krasses Missverhältnis evident.

S. 454 - 455, Gesellschaftsrecht Judikatur

Nichtbeachtung eines gesellschaftsvertraglichen Mindestanwesenheitsquorums in der Generalversammlung

Ein trotz Nichtbeachtung eines Anwesenheitsquorums gefasster Generalversammlungsbeschluss kommt wirksam zustande. Es bedarf daher der Anfechtung nach § 41 GmbHG.

Ein Gesellschafter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung der Generalversammlung ferngeblieben ist, kann mangels erhobenen Widerspruchs einen solchen Beschluss allerdings nicht anfechten. Dies würde einem Gesellschafter die Möglichkeit zur Verzögerung von Beschlussfassungen geben, wofür jedoch kein Bedarf besteht.

S. 455 - 457, Firmenbuchpraxis

Wilhelm Birnbauer

Beabsichtigte ordentliche Kapitalherabsetzung einer GmbH bei gleichzeitiger Anpassung des Gesellschaftsvertrages an das 1. Euro-JuBeG

Bei der Kapitalherabsetzung einer vor dem 01.01.1999 bereits eingetragenen oder zur Eintragung angemeldeten „Schilling-GmbH“ ist der Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung) gleichzeitig an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG anzupassen. Bei der Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung (§ 55 Abs 1 GmbHG) muss das Stammkapital mE noch nicht in Euro-Währung eingetragen sein.

S. 458 - 473, Angrenzendes Steuerrecht

Bernhard Renner / Ernst Marschner

Die Verwirrnisse um Mietverhältnisse zwischen Körperschaften und ihnen Nahestehenden

Der VwGH hat in einem – oft als „richtungsweisend“ bezeichneten, von der Finanzverwaltung heftig applaudierten, wohl aber auch missinterpretierten – Erkenntnis hinsichtlich einer (unangemessenen) Überlassung einer Immobilie durch eine Körperschaft an den Anteilseigner ausgesprochen, auch bei Körperschaften sei ein „außerbetrieblicher Bereich“, also gleichsam eine „Privatsphäre“, möglich. Damit hat er aber gleichsam Geister auf den Plan gerufen, die Lehre und Verwaltungspraxis, aber auch er selbst nicht mehr loswerden: die Frage, wie derartige Rechtsbeziehungen, aber auch solche zwischen einer Privatstiftung und ihren Stiftern/-Begünstigten zu behandeln sind, harrt nach wie vor einer (Patent-)Lösung und verwirrt den Rechtsanwender. Der Beitrag stellt einschlägige Judikatur und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung dar und versucht darüber hinaus insb in „Graubereichen“ Analysen und Lösungsansätze zu finden.

S. 474 - 477, Angrenzendes Steuerrecht

Natascha Schneider

KöSt-Satz-Senkung während Liquidation

Erstreckt sich die Abwicklung über einen Zeitraum, für den verschiedene Steuersätze maßgeblich sind, ist auf jenen Steuersatz abzustellen, der im Kalenderjahr des Abwicklungsendes gilt.

S. 477 - 480, Angrenzendes Steuerrecht

Gustav Wurm

UFS: Verschmelzungsbedingter Mantelkauf und Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG

Die Übertragung von 66,67% der Anteile an der übertragenden Gesellschaft zeitgleich mit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages stellt keine schädliche Änderung der Gesellschafterstruktur iSd § 4 Z 2 UmgrStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG dar.

Das Kriterium der qualifizierten Umfangsminderung des verlustverursachenden Vermögens iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG ist erst ab einer wesentlich höheren als bloß 75%igen Umfangsminderung erfüllt.

S. 480 - 481, Aktuell

Christian Feltl

Aktuell

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