Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft bedarf nach § 237 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und zwar nach hA als Wirksamkeitsvoraussetzung. Der OGH wendet die Bestimmung auf die GmbH mangels entsprechender Regelung im GmbHG analog an. Für das deutsche Recht hat der BGH beinahe zeitlich gegenteilig entschieden und selbiges in einer im letzten Jahr ergangenen Entscheidung auch für die KG vertreten. Dies gibt Anlass, die Frage der analogen Anwendung einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 104 - 114, Aufsatz
Gesellschafterzustimmung bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens
S. 115 - 124, Aufsatz
Gläubigerschutz bei grenzüberschreitenden Umgründungen nach dem EU-Umgründungsgesetz
Der Beitrag beschäftigt sich mit den neuen Gläubigerschutzbestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes, mit dem neben der bisher im EU-VerschG normierten grenzüberschreitenden Verschmelzung auch erstmals grenzüberschreitende Sitzverlegungen (bezeichnet als „formwechselnde Umwandlungen“) und Spaltungen eine Regelung erfahren haben und nimmt eine kritische Würdigung vor.
Wenn sich der Zweck der Generalversammlung bereits aus den in der Einberufung genannten Beschlussgegenständen ergibt, ist eine weitere Begründung der Einberufung nicht erforderlich.
Die Einberufung einer Generalversammlung durch einen Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung der Gesellschaft (anstelle eines Geschäftsführers) beruft, ist unwirksam.
Sind die Räumlichkeiten, in die die Generalversammlung einberufen wurde, nicht zugänglich, kann diese auch im davor gelegenen Stiegenhaus abgehalten werden.
Zwischen den Gründungsgesellschaftern einer Personengesellschaft ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der übereinstimmende Parteiwille selbst dann maßgebend, wenn er in den ausdrücklichen Erklärungen (im schriftlichen Gesellschaftsvertrag) keinen Niederschlag gefunden hat.
Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, kann auf den subjektiven Parteiwillen der Gründungsgesellschafter nur mehr zurückgegriffen werden, wenn dieser den neu eintretenden Mitgliedern bekannt war und sie diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt haben.
Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund der Treuepflicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verlangt werden kann, ist primär die Sicht der Gesellschaft maßgeblich.
Das Firmenbuchgericht hat den Umstand, dass das Vermögen einer sanktionierten Person oder Einrichtung eingefroren wurde, von Amts wegen beim betroffenen Rechtsträger einzutragen.
Dabei ist auch der zugrunde liegende Rechtsakt oder die zugrunde liegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
Es kann als allgemeinkundig gelten, dass trotz formal 50% nicht erreichter Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche, dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften, die etwa ihren Sitz in Russland haben, häufig ausgenützt wird, um EU-Sanktionen zu unterlaufen.
S. 138 - 140, Firmenbuch-Praxis
Kapitalerhöhung einer GmbH mit einem Stammkapital unter EUR 35.000
Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen (§ 127 Abs 16 GmbHG). Das Gesetz kennt keine direkte Sanktion, wenn dieser Bestimmung nicht entsprochen wird.
S. 141 - 145, Angrenzendes Steuerrecht
Rekapitalisierung durch Gesellschafterzuschüsse zur Begleichung von Gesellschafterverbindlichkeiten
Zuschüsse mit anschließender Tilgung von Gesellschafterverbindlichkeiten können als Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb eines Konzernverbunds in Betracht gezogen werden. Jedoch wirft die Vorgehensweise die Frage auf, ob dies nicht gegebenenfalls zu einem steuerwirksamen Forderungsverzicht führt, sodass der steuerlichen Würdigung eines Gesellschafterzuschusses wieder mehr Bedeutung zu schenken ist.
S. 146 - 149, Angrenzendes Steuerrecht
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG auch bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens möglich!
Eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG liegt vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Dabei ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens berechtigt, nicht ausschlaggebend. Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird. § 24 EStG setzt somit voraus, dass der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen ohne weiteres fortzuführen.
S. 150 - 152, Angrenzendes Steuerrecht
Mitunternehmerschaften: Nur ein einheitlicher Betrieb möglich?
Eine Mitunternehmerschaft kann nach herrschender Meinung nur einen einzigen Betrieb haben. Dieser Schluss wird primär aus § 2 Abs 4 Satz 3 EStG gezogen, wonach „als gewerbliche Einkünfte (Abs 3 Z 3) stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften gelten, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind“. Unterstützend wird auch auf § 21 Abs 2 Z 2 Satz 2 EStG sowie auf § 22 Z 3 Satz 2 Teilstrich 1 EStG verwiesen, wonach Voraussetzung dafür, dass Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) gelten, ist, dass „die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (selbständige Arbeit) anzusehen ist“.
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