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Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaft: Auslegung nach Hinzukommen weiterer Gesellschafter – Pflicht zur Änderung

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Zwischen den Gründungsgesellschaftern einer Personengesellschaft ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der übereinstimmende Parteiwille selbst dann maßgebend, wenn er in den ausdrücklichen Erklärungen (im schriftlichen Gesellschaftsvertrag) keinen Niederschlag gefunden hat.

Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, kann auf den subjektiven Parteiwillen der Gründungsgesellschafter nur mehr zurückgegriffen werden, wenn dieser den neu eintretenden Mitgliedern bekannt war und sie diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt haben.

Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund der Treuepflicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verlangt werden kann, ist primär die Sicht der Gesellschaft maßgeblich.

  • Personengesellschaft
  • § 112 UGB
  • § 914 ABGB
  • OGH, 17.02.2023, 6 Ob 211/22f
  • Gesellschaftsrecht
  • Änderung
  • Treuepflicht
  • GES 2023, 127
  • § 119 UGB
  • Auslegung
  • Gesellschaftsvertrag

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