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Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG auch bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens möglich!

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 22
Inhalt:
Angrenzendes Steuerrecht
Umfang:
1749 Wörter, Seiten 146-149

9,80 €

inkl MwSt

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Eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG liegt vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Dabei ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens berechtigt, nicht ausschlaggebend. Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird. § 24 EStG setzt somit voraus, dass der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen ohne weiteres fortzuführen.

  • Bergmann, Sebastian
  • Mitunternehmeranteil
  • Betriebsveräußerung
  • VwGH, 26.01.2023, Ro 2022/15/0006
  • Sonderbetriebsvermögen
  • § 37 EStG
  • Gesellschaftsrecht
  • Veräußerung
  • GES 2023, 146
  • Veräußerungsgewinn
  • Mitunternehmerschaft
  • § 24 EStG
  • § 23 Z 2 EStG

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