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Anforderungen an Einberufung und Ort einer Generalversammlung

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Wenn sich der Zweck der Generalversammlung bereits aus den in der Einberufung genannten Beschlussgegenständen ergibt, ist eine weitere Begründung der Einberufung nicht erforderlich.

Die Einberufung einer Generalversammlung durch einen Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung der Gesellschaft (anstelle eines Geschäftsführers) beruft, ist unwirksam.

Sind die Räumlichkeiten, in die die Generalversammlung einberufen wurde, nicht zugänglich, kann diese auch im davor gelegenen Stiegenhaus abgehalten werden.

  • § 37 Abs 2 GmbHG
  • OGH, 17.02.2023, 6 Ob 95/22x
  • Zweck
  • Ort
  • Einberufung
  • Gesellschaftsrecht
  • § 36 Abs 1 GmbHG
  • GES 2023, 125
  • Generalversammlung

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