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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Einfrieren des Vermögens sanktionierter Personen – Anmerkung im Firmenbuch
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 22
- Judikatur, 4177 Wörter
- Seiten 131-137
- https://doi.org/10.33196/ges202303013101
9,80 €
inkl MwStDas Firmenbuchgericht hat den Umstand, dass das Vermögen einer sanktionierten Person oder Einrichtung eingefroren wurde, von Amts wegen beim betroffenen Rechtsträger einzutragen.
Dabei ist auch der zugrunde liegende Rechtsakt oder die zugrunde liegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
Es kann als allgemeinkundig gelten, dass trotz formal 50% nicht erreichter Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche, dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften, die etwa ihren Sitz in Russland haben, häufig ausgenützt wird, um EU-Sanktionen zu unterlaufen.
- § 2 Abs 1 SanktG
- GES 2023, 131
- Löschung der Gesellschaft
- Prüfpflicht
- Sanktionen
- VO (EU) 269/2014
- Gesellschaftsrecht
- Einfrieren
- EU-DurchführungsVO/2022/1270 zum Beschluss 2014/145/GASP
- § 33 Abs 1 AußStrG
- § 3 Abs 1 Z 16 FBG
- § 6 SanktG
- § 15 FBG
- OLG Innsbruck, 28.11.2022, 3 R 84/22k
- Firmenbuch