Der OGH knüpft die Zulässigkeit von Krediten einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter und verbundene Unternehmen im Rahmen des Verbots der Einlagenrückgewähr an sehr strenge Kriterien. Der klassische Drittvergleich ist aber für die Geschäfte sog Clearing-Gesellschaften, bei denen die Aufnahme und Weiterleitung von Krediten im Konzern zentral gebündelt wird, kein taugliches Kriterium, weil konzernunverbundene Gesellschaften solche Geschäfte nicht abschließen und auch nicht abschließen dürfen. Der Aufsatz untersucht, nach welchen Kriterien die Tätigkeit dieser Clearing-Gesellschaften zu beurteilen ist.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 59 - 68, Aufsatz
Zentrale Konzernfinanzierung und Verbot der Einlagenrückgewähr
S. 69 - 74, Aufsatz
Gesellschafterliche Informationsrechte vs nicht öffentlicher Charakter des WiEReG
Das WiEReG verpflichtet bestimmte Rechtsträger, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen. Kopien der für die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums einer Person aufzubewahren. Dies zieht nach sich, dass auf Ebene eines meldepflichtigen Rechtsträgers möglicherweise ein umfassender Fundus an Informationen über die jeweiligen – unmittelbaren und mittelbaren – Gesellschafter bestehen kann. Die Praxis zeigt nun, dass Gesellschafter unter Berufung auf ihre Einsichts- und Informationsrechte versuchen, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Vorliegender Beitrag soll das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen gesellschafterlichen Einsichts- und Informationsrechten einerseits und dem nicht öffentlichen Charakter des WiEReG andererseits beleuchten.
Stützt die Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch auf verbotene Einlagenrückgewähr, kann der beklagte Gesellschafter mit Gegenforderungen nicht aufrechnen.
Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf Bereicherung, kann der Gesellschafter sehr wohl aufrechnen.
Einen Geschäftsführer, der einen Vertragspartner der GmbH vorsätzlich sittenwidrig schädigt, trifft eine Dritthaftung gegen den Vertragspartner.
Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer durch sein Handeln oder Unterlassen den Abschluss oder die Erfüllung eines von der GmbH geschlossenen Vertrages vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt.
Für den Schadenersatzanspruch des Vertragspartners der GmbH genügt bedingter Vorsatz des Geschäftsführers.
Einer konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorläufiger Unterlassungsklage begegnet werden.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Sicherung eines derartigen vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist letztlich die Abwägung, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte.
S. 80 - 81, Firmenbuch-Praxis
Antrag auf Löschung eines verstorbenen Geschäftsführers
Am 16. Februar 2019 ist die Verordnung (EU) Nr 2016/1191 grds in Kraft getreten, nach welcher bestimmte Standesurkunden, die von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorgelegt werden müssen, keiner Legalisation oder sonstigen Förmlichkeit mehr bedürfen. Solche Urkunden können auch eine Firmenbuchsache betreffen.
S. 82 - 87, Angrenzendes Steuerrecht
Können nach dem WGG anerkannte Bauvereinigungen das Unmittelbarkeitserfordernis des § 40 BAO erfüllen?
Politisch wurde jüngst die Einführung einer echten Umsatzsteuerbefreiung für Wohnraumvermietungen als Maßnahme zur Förderung von leistbarem Wohnraum gefordert. Ein budgetverträglicher Ansatz könnte in der Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Leistungen von gemeinnützigen Rechtsträgern bestehen. Der Beitrag untersucht in diesem Zusammenhang, ob nach dem WGG als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen das Unmittelbarkeitserfordernis des § 40 BAO erfüllen können, um auch abgabenrechtlich iSd §§ 34 ff BAO als gemeinnützig zu gelten.
S. 88 - 93, Angrenzendes Steuerrecht
Haftungsprovisionen: Keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 (idF vor dem BudBG 2014)
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 soll ermöglichen, dass bei Fremdfinanzierung von zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligungen, trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge, die Finanzierungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Der Umfang der Finanzierungskosten war mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem VwGH und BFG, welches zuletzt erneut bestätigt hat, dass der Zinsenbegriff ein eingeschränkter ist.
S. 94 - 99, Angrenzendes Steuerrecht
BFG zur Bauherreneigenschaft von Grundstückserwerbern - Baukosten als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage
Gem § 4 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber zu leisten verspricht, um das Grundstück zu erhalten. Wird also im Zuge eines Rechtsgeschäfts ein Grundstück mitsamt geplantem Bauvorhaben erworben, so ist auch das für die Planung und Umsetzung des Bauvorhabens Geleistete, Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, auch wenn an Dritte – zB einen Bauunternehmer – geleistet wird. Dies gilt freilich nicht, wenn der Erwerber selbst Bauherr ist, also die Bebauung selbst plant und unabhängig vom Verkäufer umsetzt. In gegenständlichem Judikat hatte sich das BFG (wieder einmal) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erwerberin eines Grundstücks Bauherreneigenschaft zugerechnet werden konnte. Im Ergebnis musste dies verneint, die Bemessungsgrundlage erhöht und GrESt nachgezahlt werden.
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