§ 17 Abs 2 S 2 PSG normiert, dass der Stiftungsvorstand „Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann und soweit vornehmen“ darf, „wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden.“ Trotz der evidenten praktischen Bedeutung dieser Vorschrift bestehen doch nicht unerhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von Leistungen, die in Verletzung von § 17 Abs 2 S 2 PSG erbracht wurden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach der zivilrechtlichen Einordnung derartiger Leistungen einschließlich ihrer allfälligen Rückabwicklung.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 116 - 125, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Nichtigkeit und Rückabwicklung von gegen § 17 Abs 2 S 2 PSG verstoßenden Leistungen
Allen Gesellschaftern steht gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen ein Recht auf materielle und formelle Gleichbehandlung zu. Gleichbehandlung setzt vergleichbare Positionen voraus; jede Ungleichbehandlung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.
Nur eine willkürliche, d.h. bei redlicher und vernünftiger Beurteilung als ungerechtfertigt anzusehende Verschiedenbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
S. 127 - 128, Gesellschaftsrecht Judikatur
Offenlegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften
Auch wenn die Komplementärin schon vor Gründung der GmbH & Co KG errichtet war, zeigt die gleichzeitige Erweiterung des Geschäftszweiges der Komplementärin um denselben der neu gegründeten KG, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, die die Offenlegungspflicht nach sich zieht.
Dass eine bestimmte Judikatur zur Offenlegungspflicht in der für Steuerberater einschlägigen Fachliteratur (noch nicht) publiziert worden ist, vermag ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Offenlegungspflicht nicht zu begründen.
Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und – sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen – immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.
Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen kann jedoch im Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.
Ein weiterer Fall der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes liegt vor, wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.
Für die Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. Es darf jedoch keine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet werden.
Die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert.
S. 132 - 133, Gesellschaftsrecht Judikatur
Beschlussanfechtung wegen Verletzung des Auskunfts- und Rederechts in der Hauptversammlung – Bekämpfung des Gesellschafterausschlusses
Bei der Beschlussanfechtung ist die Relevanztheorie anzuwenden. Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist der Zweck der jeweiligen Verfahrensbestimmung. Nur wenn ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit.
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem dem Hauptgesellschafter bei der Beschlussanfechtung über den Gesellschafterausschluss Anteile von zumindest 90 % des Nennkapitals gehören müssen, ist der der Beschlussfassung.
Für die Überprüfung der Barabfindung ist ein besonderes gerichtliches Verfahren vorgesehen. Eine Beschlussanfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist.
Der Gesellschafterausschluss-Beschluss ist auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen.
In seiner E OGH 19.12.2012, 6 Ob 235/12w (GES 2013, 75) hatte sich der OGH wieder mit der Frage der Änderung des Bilanzstichtages einer GmbH zu befassen. Die seit der E 6 Ob 184/05k erschienene Literatur gebe keinen Anlass von der bisherigen Rsp abzugehen. Nach Ansicht des OGH gilt: Die Änderung des Bilanzstichtages muss jedenfalls im Rumpfgeschäftsjahr beschlossen und auch in diesem Zeitraum zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Außerdem muss auch die Eintragung im Rumpfgeschäftsjahr erfolgen (6 Ob 184/05k). Warum die E für die Praxis besonders von Bedeutung ist, wird unten versucht darzustellen.
S. 137 - 144, Angrenzendes Steuerrecht
Steuerfalle Gruppenbesteuerung
Die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung beim Share Deal sowie der sofortigen Verlustverrechnung im Konzern stellt(e) einen großen Anreiz dar, Mehrheitsbeteiligungen an österreichischen Unternehmen über inländische Holdinggesellschaften zu erwerben, um dadurch die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG zu ermöglichen. Bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung der erworbenen Gesellschaft kann es jedoch im Veräußerungs- oder Liquidationsfall zu unerwünschten Steuerfolgen kommen, die ohne Gruppe nicht eintreten würden.
S. 145 - 150, Angrenzendes Steuerrecht
(Keine) Veräußerungsverlustverwertung in Unternehmensgruppen: Spannungsfeld zwischen § 9 Abs 7 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG
Vor dem UFS war die Verwertung eines Veräußerungsverlustes iZm einer Teilwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe strittig. Der UFS kam zum Ergebnis, der – dem Grunde nach eindeutige – Wortlaut des § 12 Abs 3 Z 3 KStG sei dahingehend einzuschränken, dass in einer Unternehmensgruppe bei Ausschluss von Veräußerungsverlusten gem § 9 Abs 7 KStG die Zwischenkörperschaft von dessen Geltendmachung nicht ausgeschlossen sei.
S. 150 - 153, Angrenzendes Steuerrecht
Keine Unternehmensgruppe bei Verschmelzung des einzigen Gruppenmitglieds mit dem Gruppenträger innerhalb von drei Jahren
Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt die Rechtsprechung des UFS sowie die Ansicht der Finanzverwaltung und der überwiegenden Literatur, dass bei einer Verschmelzung des einzigen Gruppenmitgliedes auf den Gruppenträger innerhalb der in § 9 Abs 10 KStG festgelegten Mindestdauer von drei Jahren die Unternehmensgruppe rückwirkend zu beenden ist und jene Verhältnisse herzustellen sind, die sich ohne Gruppe ergeben hätten.
S. 153 - 156, Angrenzendes Steuerrecht
Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer untätigen „Mantelgesellschaft“
Die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG knüpft an das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG an und beginnt mit dem Tag des Eintretens in die unbeschränkte Steuerpflicht.
Nach § 4 Abs 1 KStG beginnt bei juristischen Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG die unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage ‚festgestellt‘ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit, worunter bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist, fällt.
Die Mindestkörperschaftsteuer widerspricht weder der alten noch der neuen Fassung der KapitalansammlungsRL.
S. 157 - 160, Angrenzendes Steuerrecht
UFS: Betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Forderungsverzichts?
Der UFS hat einen Forderungsverzicht einer Bank, die gleichzeitig auch Gesellschafterin war, bei der Tochtergesellschaft als betrieblich veranlasst angesehen. Der Ertrag aus dem Schuldnachlass erhöht daher die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
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