In Deutschland werden gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeiten der Hauptversammlung im Anschluss an die Judikatur des BGH meistens bejaht. Dem folgt auch die fast einhellige Auffassung in Österreich. Der Beitrag zeigt, dass das nicht zutrifft.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 232 - 238, Aufsatz
Wider ungeschriebene Zuständigkeiten der Hauptversammlung
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Dritthaftung des Abschlussprüfers auf Verschmelzungsprüfungen. Gleichwohl die Verschmelzungsprüfung in erster Linie dem Schutz der Anteilsinhaber und nicht dem der Gläubiger dient, erscheint eine Haftung prima facie nicht ausgeschlossen. Nach der hier vertretenen Auffassung begegnen allerdings bereits der Rsp zur Dritthaftung des Abschlussprüfers Bedenken. Konsequenterweise geht auch die Haftung des Verschmelzungsprüfers nicht über die in § 220b Abs 3 AktG genannten Dritten hinaus.
Das Fehlen einer Vermögenseinbuße beim Einbringenden schließt es bei der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von vornherein aus, eine unentgeltliche Zuwendung iSv § 29 Z 1 IO anzunehmen.
Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an der der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Anfechtungstatbestand des § 29 Z 1 IO jedenfalls dann nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist. Es liegt nur eine betraglich neutrale Umschichtung des abgehenden Verkehrswerts auf den Beteiligungsansatz der Tochter und somit keine Vermögenseinbuße vor.
Es kann aber im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Mutter kommen, wenn die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft vorrangig auf das eingebrachte Vermögen greifen, was zulasten der Gläubiger des Einbringenden geht: Denn diese können auf das eingebrachte Vermögen nicht (mehr) zugreifen, und die exekutive Verwertung des Geschäftsanteils ist schwieriger als jene von körperlichen Sachen.
Sind die Geschäftsführer einer GmbH faktisch verhindert (z.B. abwesend) und dadurch Gesellschaftsgläubiger an der Wahrung ihrer Rechte gehindert, ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen.
Die Bestellung eines Anwesenheitskurators scheidet aus.
Der Wirkungsbereich eines Kurators nach § 116 ZPO beschränkt sich auf die Vertretung der prozessunfähigen Partei für ein konkretes Verfahren. Die Erklärung einer Vertragsauflösung ist keine prozessuale Handlung. In diesem Fall ist daher ein Notgeschäftsführer zu bestellen.
Einem (bisher) alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer kommt weder bei seiner eigenen Abberufung noch bei Umänderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht im Firmenbuchverfahren eine Rekurslegitimation zu.
S. 257 - 257, Judikatur
Anfechtbarkeit eines gegen eine einstweilige Verfügung gefassten Gesellschafterbeschlusses
Ein Gesellschafterbeschluss, der trotz Untersagung durch einstweilige Verfügung gefasst wird, ist auch dann anfechtbar, wenn er unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Aufhebung der einstweiligen Verfügung gefasst wird.
Bei der Ermittlung eines vertraglichen Anwesenheitsquorums sind die vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter mitzuzählen.
Es kann gesellschaftsvertraglich vereinbart sein, dass sich der betroffene Gesellschafter nach der Beratung, aber vor der Abstimmung entfernen muss. Im Anlassfall ergibt die Auslegung, dass diesfalls das Anwesenheitsquorum nur anhand der zu verbleibenden Gesellschafter zu bestimmen ist.
Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besitzen keine ausreichende Unterscheidungskraft für eine Firma.
Erst wenn die ausreichende Unterscheidungskraft bejaht werden kann, ist zusätzlich die Firmenausschließlichkeit am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde zu prüfen.
Eine britische Scheinauslandsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Österreich wurde mit dem Brexit zu einer GesBR.
Hatte sie nur einen Gesellschafter, kam es mit dem Brexit zur Gesamtrechtsnachfolge auf diesen.
Tritt die Scheinauslandsgesellschafterin als Klägerin auf, ist im zweiten Fall die Parteienbezeichnung auf den Alleingesellschafter zu berichtigen (Bestätigung von 9 Ob 74/21d).
S. 265 - 266, Firmenbuch-Praxis
GmbH-Anteilsübertragung bei vorangegangener Volleinzahlung der Stammeinlage
Die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Leistung einer Einzahlung auf Stammeinlagen muss zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen, weil sich aus der Anmeldung eindeutig ergeben muss, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat (OGH 30.08.2016, 6 Ob 103/16i; RIS-Justiz RS0118922, T3).
S. 267 - 270, Angrenzendes Steuerrecht
KESt-Rückerstattung bei Ausschüttung an einen US-Trust
Für die im Jahr 2013 einbehaltene KESt steht nach Ansicht des BFG eine Rückerstattung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG zu. Dies vor dem Hintergrund, dass der VwGH mit Verweis auf die Entscheidungen vom 12.09.2018, Ra 2017/13/0027 und 11.09.2020, Ra 2020/13/0006 im aufhebenden Erkenntnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hat und § 188 InvFG idF vor dem AIFMG (BGBl 135/2013) als verdrängt angesehen hat. Hinsichtlich der im Jahr 2014 einbehaltenen KESt wird die Rückerstattung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG nicht gewährt, weil durch die mit dem AIFMG bewirkte Novelle – infolge derer auch einer vergleichbaren inländischen Körperschaft die KESt-Rückerstattung verwehrt wird – keine Diskriminierung mehr vorliegt.
S. 271 - 275, Angrenzendes Steuerrecht
Kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG bei teilweiser Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens
Der Gewinn aus der Veräußerung eines prozentuellen Anteils an einer Mitunternehmerschaft gilt nicht als Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG wenn nicht ein bestimmter Mitunternehmeranteil – bestehend aus Gesellschaftsanteil und allfällig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen – veräußert wird. Bei Vorhandensein eines Sonderbetriebsvermögens muss auch dieses aliquot zum Gesellschaftsanteil mitveräußert werden. Der Mitunternehmeranteil besteht hier zwingend aus Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen. Die Veräußerung eines Betriebes bzw Teilbetriebes ist nicht vergleichbar mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles.
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