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Notgeschäftsführer statt Abwesenheitskurator

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Sind die Geschäftsführer einer GmbH faktisch verhindert (z.B. abwesend) und dadurch Gesellschaftsgläubiger an der Wahrung ihrer Rechte gehindert, ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen.

Die Bestellung eines Anwesenheitskurators scheidet aus.

Der Wirkungsbereich eines Kurators nach § 116 ZPO beschränkt sich auf die Vertretung der prozessunfähigen Partei für ein konkretes Verfahren. Die Erklärung einer Vertragsauflösung ist keine prozessuale Handlung. In diesem Fall ist daher ein Notgeschäftsführer zu bestellen.

  • § 116 ZPO
  • Abwesenheitskurator
  • GES 2022, 253
  • OGH, 30.06.2022, 4 Ob 85/22m
  • GmbH
  • Notgeschäftsführer
  • Gesellschaftsrecht
  • § 15a GmbHG
  • § 277 ABGB

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