Der Beitrag nimmt einen rechtsgeprägten Bewertungsanlass in einer dominanten Konfliktsituation, konkret die Barabfindung beim Gesellschafterausschluss, in den Blick und erarbeitet ausgewählte rechtliche Zielvorgaben für die Bewertung. Das einschlägige Normenmaterial wird rechtsdogmatisch aufbereitet, um die rechtliche Vorfrage zu beantworten, inwieweit Erwerbe in zeitlicher Nähe zum Gesellschafterausschluss für die Bewertung der angemessenen Barabfindung im Sinne des § 2 und § 7 GesAusG eine Rolle spielen.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
Eine britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich hat, ist nicht (mehr) rechtsfähig.
Mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist ging das Vermögen einer solchen bis dahin bestehenden Scheinauslandsgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschafter über (§ 142 UGB analog).
Bei Gesellschaftermehrheit kommt es zum Übergang auf eine GesbR; bei einem Alleingesellschafter auf diesen als Einzelunternehmer.
Tritt die nicht mehr existente Scheinauslandsgesellschaft als Verfahrenspartei auf, ist im Fall eines dahinterstehenden Alleingesellschafters die Parteienbezeichnung zu berichtigen. Bei einer Gesellschaftermehrheit ist eine Berichtigung hingegen nicht möglich, weil eine GesbR nicht rechts- und parteifähig ist.
Für die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Willensbildung der Gesellschaft steht grundsätzlich nur die (zeitlich befristete) Beschlussanfechtungsklage zur Verfügung.
Eine Feststellungsklage, mit der die Frage des Stimmrechts eines Gesellschafters für die Zukunft geklärt werden soll, ist unzulässig.
Für ein Hinweisgebot eines Gesellschafters gegenüber einem Versammlungsleiter (über die Rechtslage zu Stimmverboten) gibt es keine Rechtsgrundlage.
Klagt ein Gesellschafter die GmbH auf Anmeldung eines von ihm aufgrund eines Sonderrechtes nominierten Geschäftsführers zum Firmenbuch, kann der nominierte Geschäftsführer dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitreten.
Ein Rechtsanwalt kann eine Generalversammlung als Vertreter nur dann wirksam einberufen, wenn er sich dabei auf die Vertretung eines Geschäftsführers (und nicht der Gesellschaft) beruft.
Wird eine Generalversammlung in ein bestimmtes Büro einberufen, so kann die Generalversammlung auch wirksam im Stiegenhaus vor dem Büro durchgeführt werden, wenn
das Büro nicht zugänglich ist und
das Stiegenhaus zwangsläufig auf dem Weg zum Büro betreten werden muss.
Den Gesellschaftern wird die Teilnahme diesfalls nicht erschwert.
Eine Gesellschaft, die für einen Kredit ihrer Tochtergesellschaft die Bürgschaft übernimmt, hat an der Kreditrückzahlung ein stärkeres Interesse als ihre Gesellschafter, die dabei als Mitbürgen fungieren.
Wird die GmbH als Bürgin in Anspruch genommen, hat sie daher gegen ihre Gesellschafter als Mitbürgen daher Regressanspruch.
Für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer richtet sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach
dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommenen Geschäftsführers (§§ 65 f JN) oder
dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN).
Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlungen ist nicht erforderlich.
Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauffolgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung (Festhalten an 6 Ob 246/20z).
Die Frage, ob ein Betrieb vorliegt, ist primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen.
Ein nach Art III UmgrStG einbringungsfähiger Betrieb muss tatsächlich auf die Körperschaft übertragen und von dieser fortgesetzt werden können.
Das ist bei der Einbringung eines „Geschäftsführer-Betriebes“, der in der Ausübung der Tätigkeit des Amtes eines Geschäftsführers bei mehreren Gesellschaften besteht, nicht der Fall.
S. 140 - 140, Judikatur
Enthebung eines bestellten Abschlussprüfers (Genossenschaftsrevisors) durch das Gericht
Die Verletzung konkreter Bestimmungen des Berufsrechts kann einen wichtigen Grund zur Abberufung des bestellten Abschlussprüfers (Revisors) darstellen.
Dies ist insbesondere bei der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Fall.
Ob eine Erklärung des Geschäftsführers diesem persönlich oder der GmbH zuzurechnen ist, richtet sich danach, wie die Erklärung von einem redlichen und verständigem Erklärungsempfänger aufzufassen war (Vertrauenstheorie).
Ein Geschäftsführer, der als Person ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt im Zweifel den Eindruck, er habe sich persönlich verpflichtet.
Nur wenn der Erklärungsempfänger keinen Zweifel haben kann, dass der Geschäftsführer mit dem Willen handelt, die Gesellschaft zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung ohne Relevanz.
Die Eintragung einer Personengesellschaft in das Firmenbuch alleine ist nicht hinreichende Bedingung für ihr Bestehen.
Macht ein Kommanditist sein Kontrollrecht geltend, kann die Gesellschaft einwenden, dass er gar nicht mehr ihr Gesellschafter ist.
In diesem Fall ist die Frage der Gesellschafterstellung – im selben Außerstreitverfahren – vom Gericht als Vorfrage zu prüfen.
S. 146 - 147, Judikatur
Rücktrittserklärung des Stiftungsvorstands bei Abwesenheit der zur Bestellung berufenen Stelle
Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann seinen Rücktritt gegenüber dem Firmenbuchgericht erklären, wenn die zur Bestellung berufene Stelle abwesend bzw. nicht auffindbar ist.
Das Stiftungsvorstandsmitglied muss jedoch vergeblich versucht haben, den Aufenthaltsort (die Abgabestelle) des Empfängers zu ermitteln und dies behaupten und bescheinigen.
Dieser Versuch muss zeitnah zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht erfolgt sein.
S. 148 - 149, Firmenbuch-Praxis
Antrag auf Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens (§ 19 FBG)
Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0060086, zuletzt OGH 15.03.2021, 6 Ob 38/21p, 6 Ob 39/21k). Gem § 19 Abs 1 FBG kann das Eintragungsverfahren unterbrochen werden.
S. 150 - 156, Angrenzendes Steuerrecht
Keine Firmenwertabschreibung für türkisches Gruppenmitglied
BFG: Keine Firmenwertabschreibung für türkisches Gruppenmitglied aufgrund von Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen der EWG mit der Türkei
S. 157 - 159, Angrenzendes Steuerrecht
Steuerliche Behandlung von „Cum-Ex-Geschäften“
Die Beschwerdeführerin hat vor Einlieferung der Aktien auf ihrem Depot mangels Dispositionsbefugnis weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erworben. Dies ergibt sich daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Dividendenzahlung geltend machen konnte. Aufgrund des Umstandes, dass die Wertpapiere ex Dividende auf das Depot der Beschwerdeführerin eingeliefert wurden, welche zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf originäre Dividendenzahlung mehr hatte, war offensichtlich, dass es sich keinesfalls um die Anweisung echter KESt-behafteter Nettodividenden durch die OeKB, sondern lediglich um Kompensationszahlungen ohne Dividendenanspruch, handelte, die von der Bank als Dividendenzahlungen bestätigt wurden.
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