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Keine Einbringung eines „Geschäftsführer-Betriebes“ mangels Übertragbarkeit

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Die Frage, ob ein Betrieb vorliegt, ist primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen.

Ein nach Art III UmgrStG einbringungsfähiger Betrieb muss tatsächlich auf die Körperschaft übertragen und von dieser fortgesetzt werden können.

Das ist bei der Einbringung eines „Geschäftsführer-Betriebes“, der in der Ausübung der Tätigkeit des Amtes eines Geschäftsführers bei mehreren Gesellschaften besteht, nicht der Fall.

  • Art III UmgrStG
  • GES 2022, 137
  • Gesellschaftsrecht
  • Übertragbarkeit
  • Einbringung
  • § 3 Abs 1 Z 15 FBG
  • Betrieb
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 219/21f
  • Firmenbuch

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