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Rückgriff einer bürgenden GmbH gegen ihren Gesellschafter, der für eine Schuld der Tochtergesellschaft mitgebürgt hat

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Eine Gesellschaft, die für einen Kredit ihrer Tochtergesellschaft die Bürgschaft übernimmt, hat an der Kreditrückzahlung ein stärkeres Interesse als ihre Gesellschafter, die dabei als Mitbürgen fungieren.

Wird die GmbH als Bürgin in Anspruch genommen, hat sie daher gegen ihre Gesellschafter als Mitbürgen daher Regressanspruch.

  • § 896 ABGB
  • Solidarschuldner
  • Regress
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 195/21a
  • Bürgschaft
  • GES 2022, 133

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