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Birnbauer, Wilhelm

Antrag auf Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens (§ 19 FBG)

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Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0060086, zuletzt OGH 15.03.2021, 6 Ob 38/21p, 6 Ob 39/21k). Gem § 19 Abs 1 FBG kann das Eintragungsverfahren unterbrochen werden.

  • Birnbauer, Wilhelm
  • GES 2022, 148
  • Gesellschaftsrecht

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