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Gerichtsstand für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer

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Für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer richtet sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach

dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommenen Geschäftsführers (§§ 65 f JN) oder

dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN).

  • § 92b JN
  • GES 2022, 135
  • OGH, 18.03.2022, 6 Ob 236/21f
  • Gerichtsstand
  • Gesellschaftsrecht
  • § 65 JN
  • § 66 JN
  • Geschäftsführerhaftung
  • § 83b JN

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