


Gerichtsstand für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 491 Wörter, Seiten 135-135
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Für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer richtet sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach
dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommenen Geschäftsführers (§§ 65 f JN) oder
dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN).
-
- § 92b JN
- GES 2022, 135
- OGH, 18.03.2022, 6 Ob 236/21f
- Gerichtsstand
- Gesellschaftsrecht
- § 65 JN
- § 66 JN
- Geschäftsführerhaftung
- § 83b JN
Für Schadenersatzklagen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer richtet sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach
dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommenen Geschäftsführers (§§ 65 f JN) oder
dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN).
- § 92b JN
- GES 2022, 135
- OGH, 18.03.2022, 6 Ob 236/21f
- Gerichtsstand
- Gesellschaftsrecht
- § 65 JN
- § 66 JN
- Geschäftsführerhaftung
- § 83b JN