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Gesellschafterausschluss: Kein Leistungszuspruch im Verfahren über die Höhe der Barabfindung – Verzugszinsen für Zuzahlungen

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Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlungen ist nicht erforderlich.

Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauffolgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung (Festhalten an 6 Ob 246/20z).

  • Überprüfungsverfahren
  • § 1000 Abs 1 ABGB
  • § 2 GesAusG
  • Barabfindung
  • § 6 GesAusG
  • Gesellschaftsrecht
  • Zuzahlungen
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 148/21i
  • GES 2022, 136
  • Gesellschafterausschluss
  • Verzugszinsen

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