Der OGH bestätigt nunmehr die bereits für die GmbH judizierte Lehre von der „verdeckten Sacheinlage“ für die AG und im Konzern. Eine solche liegt vor, wenn Bareinlagen und Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und einlegenden Gesellschafter sachlich und zeitlich dermaßen gekoppelt sind, dass de facto die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fließen die aufgebrachten Barmittel mittels einer anderen zeitnahen Vereinbarung an den Gesellschafter zurück. In der Praxis sind inkriminierte Sachverhalte bei Verkäufen unter verbundenen Unternehmen, Debt-Equity-Swaps und Cash-Pooling nicht selten anzutreffen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Verletzung der Bareinlagevereinbarung gegenüber der Gesellschaft sind drastisch: Der Inferent muss die gesamte (!) Bareinlage nochmals leisten.




- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 371 - 378, Aufsatz
OGH bestätigt verdeckte Sacheneinlagen auch in der AG und im Konzern
S. 378 - 381, Aufsatz
GmbH-Aufsichtsrat: „Teilnehmerkreis“ und „Verfügbarkeit“ von Niederschriften
Im folgenden Beitrag wird erörtert, welchen Personen(gruppen) das Recht auf Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen sowie auf Einsicht in Aufsichtsrats-Niederschriften bzw auf Aushändigung derselben zukommt.
Beschlussmängelstreitigkeiten bei der Genossenschaft sind schiedsfähig.
Dem Anspruch der Mitgesellschafter auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn sie Gelegenheit zur Nebenintervention haben.
Die Vorschriften des AktG über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf genossenschaftsrechtliche Generalversammlungsbeschlüsse analog anzuwenden.
Informationsrechte der Gesellschafter sind schiedsfähig.
Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist lediglich die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls bzw des bestimmten Rechtsverhältnisses und die Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht fällen zu lassen. Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichtes ist nicht erforderlich.
S. 387 - 390, Judikatur
Privatstiftung: Parteistellung im Eintragungsverfahren; gemeinderechtliche Genehmigungspflicht
Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten.
Mitgliedern des Vorstandes steht in diesem Zusammenhang hingegen keine Parteistellung zu.
Die (landes-)gesetzliche Genehmigung (hier: Stmk GemeindeO) kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen werden und nicht von einer Entscheidung des Gerichts im Wege der Vorfragebeurteilung ersetzt werden.
Für eine abschließende Auslegung einer (öffentlich-rechtlichen) Genehmigungspflicht durch die Gerichte bleibt kein Raum. Ist fraglich, ob ein bestimmtes Landesgesetz anzuwenden ist, muss es der Behörde überlassen bleiben, über anzuwendendes Recht zu entscheiden.
S. 390 - 390, Judikatur
Rechnungslegungspflicht auch im Liquidationsstadium und trotz fehlender Mittel
Die Offenlegungspflicht trifft auch Liquidatoren.
Diese können sich (regelmäßig) nicht auf fehlende Mittel berufen.
Die Durchsetzung der Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 3 UGB erfolgt im Außerstreitverfahren.
Dies gilt auch für vertraglich erweitere Informations- und Kontrollrechte, zumindest soweit dem Kommanditisten umfänglich damit die Kontrollrechte eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters nach § 118 UGB eingeräumt werden.
Ein Antrag auf Informationserteilung fällt nicht in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
S. 394 - 395, Firmenbuch-Praxis
Freiwillige Beendigung der Gründungsprivilegierung einer GmbH
Gem § 10b Abs 5 S 1 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor der Anmeldung der Vertragsänderung die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF zu erfüllen sind.
S. 396 - 400, Angrenzendes Steuerrecht
Abschaffung der Gesellschaftsteuer in Österreich
Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der nunmehr beschlossenen Abschaffung der Gesellschaftsteuer mit Wirkung ab dem 1.1.2016. Im Zuge der Betrachtung der rechtshistorischen Entwicklung wird auch auf die europarechtlichen Grundlagen der Gesellschaftsteuer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen eingegangen und insbesondere der Frage nachgegangen, ob die nun beschlossene Abschaffung endgültig ist oder ob es noch einen Weg zurück gibt.
S. 401 - 406, Angrenzendes Steuerrecht
Verletzung der Rechnungslegungspflicht nach § 18 PSG als Indiz für vorsätzliche Abgabenhinterziehung einer Privatstiftung
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz – mindestens in der Form des dolus eventualis – erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch dieser Vorsatz feststeht.
Die einer juristischen Person obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten haben gemäß § 80 Abs 1 BAO deren Organe zu erfüllen, die sich ihrerseits durch gewillkürte Vertreter vertreten lassen können.
Einen Stiftungsvorstand treffen über die bloße Weiterleitung von Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei hinaus gehende Pflichten hinsichtlich der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten. So zählen die Rechnungslegung (§ 18 PSG) und die Führung der Bücher der Privatstiftung „zu den Kernzuständigkeiten des Stiftungsvorstandes nach PSG“, wobei ihm auch die Einhaltung aller abgabenrechtlicher Bestimmungen obliegt.
Obwohl dem Stiftungsvorstand bekannt war, dass keine Bilanz erstellt worden ist, hat er seine steuerliche Vertretung mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragt. Damit liegt es aber nahe, dass er eine daraus resultierende Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat und damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 FinStrG gesetzt hat.
S. 407 - 411, Angrenzendes Steuerrecht
UFS zur Zurechnung von Verlustanteilen aus einer deutschen KG
S. 411 - 416, Angrenzendes Steuerrecht
Kredit an eine nahestehende Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung
(Darlehens-)Vereinbarungen zwischen Körperschaften und Anteilseignern bzw Nahestehenden müssen ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht der Fall (zB keine schriftliche Kreditvereinbarung, fehlende Besicherung, geringfügige Tilgungen langfristig keine Kündigungsmöglichkeit, keine Fixierung der Höhe des Kreditrahmens), liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Die erforderlichen Kriterien müssen in jenem Zeitpunkt gegeben sein, ab dem die Vereinbarung Anwendung finden soll. Rückwirkende Vereinbarungen sind unbeachtlich.
S. 417 - 424, Angrenzendes Steuerrecht
Betriebsvermögenszugehörigkeit einer dem Sohn des Gesellschafterehepaars überlassenen Dienstwohnung
Vermietungen zwischen Körperschaften (insb Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) und Anteilseignern oder Nahestehenden sind in den letzten Jahren unter den Aspekten des außerbetrieblichen Vermögens, der Wurzelausschüttung bzw der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums einerseits in den Blickwinkel der Steuerrechtslehre geraten und haben andererseits zu zahlreichen Rechtsstreiten zwischen Finanzverwaltung und StPfl geführt. Auch im hier besprochenen Fall war die Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit einer „Dienstwohnung“ iVm der Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung strittig.
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