Verletzung der Rechnungslegungspflicht nach § 18 PSG als Indiz für vorsätzliche Abgabenhinterziehung einer Privatstiftung
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2014
- Angrenzendes Steuerrecht, 3380 Wörter
- Seiten 401 -406
- https://doi.org/10.33196/ges201408040101
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Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz – mindestens in der Form des dolus eventualis – erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch dieser Vorsatz feststeht.
Die einer juristischen Person obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten haben gemäß § 80 Abs 1 BAO deren Organe zu erfüllen, die sich ihrerseits durch gewillkürte Vertreter vertreten lassen können.
Einen Stiftungsvorstand treffen über die bloße Weiterleitung von Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei hinaus gehende Pflichten hinsichtlich der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten. So zählen die Rechnungslegung (§ 18 PSG) und die Führung der Bücher der Privatstiftung „zu den Kernzuständigkeiten des Stiftungsvorstandes nach PSG“, wobei ihm auch die Einhaltung aller abgabenrechtlicher Bestimmungen obliegt.
Obwohl dem Stiftungsvorstand bekannt war, dass keine Bilanz erstellt worden ist, hat er seine steuerliche Vertretung mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragt. Damit liegt es aber nahe, dass er eine daraus resultierende Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat und damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 FinStrG gesetzt hat.
- Bieber, Thomas
- Brandstetter, Markus
- GES 2014, 401
- abgabenrechtliche Pflichten der Organe.
- § 8 Abs 1 FinStrG
- Gesellschaftsrecht
- VwGH, 27.02.2014, 2012/15/0168
- Stiftungsvorstand
- Vorsatz
- § 33 Abs 1 FinStrG
- § 18 PSG
- Abgabenhinterziehung
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