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Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei der Genossenschaft

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Beschlussmängelstreitigkeiten bei der Genossenschaft sind schiedsfähig.

Dem Anspruch der Mitgesellschafter auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn sie Gelegenheit zur Nebenintervention haben.

Die Vorschriften des AktG über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf genossenschaftsrechtliche Generalversammlungsbeschlüsse analog anzuwenden.

  • § 199 AktG
  • Beschlussanfechtung
  • § 195 AktG
  • § 196 AktG
  • Schiedsfähigkeit
  • Gesellschaftsrecht
  • § 201 AktG
  • § 197 AktG
  • Genossenschaft.
  • SchiedsRÄG 2006
  • OGH, 26.06.2014, 6 Ob 84/14t
  • § 200 AktG
  • GES 2014, 382

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