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Heft 10, Dezember 2013, Band 2013

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Der neue § 36 Abs 2 GmbHG

    S. 488 - 492, Gesellschaftsrecht Abhandlungen

    Gerald Moser

    Mit dem GesRÄG 2013 wurde neben dem Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine zweite Norm statuiert, die eine unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt. Diese orientiert sich an der Eigenmittelquote sowie der fiktiven Schuldentilgungsdauer des URG. Trotz Anknüpfung an vorhandene Rechtsnormen weist der neue Tatbestand Besonderheiten auf und lässt Zweifelsfragen aufkommen, die im vorliegenden Artikel erörtert werden.

  • Zur Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters

    S. 493 - 497, Gesellschaftsrecht Abhandlungen

    Michael Pucher

    Das GesRÄG 2013 diente in erster Linie dazu, das Mindeststammkapital von GmbHs auf 10.000 Euro zu senken. Zusätzlich wurde die Insolvenzordnung in Anlehnung an die deutsche Bestimmung des § 15a Abs 3 dInsO dahingehend angepasst, dass für den Gesellschafter inländischer oder ausländischer Kapitalgesellschaften, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, bei Fehlen organschaftlicher Vertretung die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (§ 69 Abs 3a IO). Freilich müssen für einen solchen Insolvenzantrag zwingende Insolvenzvoraussetzungen (§§ 66 und 67 IO) vorliegen.

  • Europarechtskonformität des Zwangsstrafenverfahrens bei Verletzung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse

    S. 497 - 500, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Das österreichische Zwangsstrafenverfahren, wonach bei Säumnis der Offenlegung des Jahresabschlusses ohne vorherige Aufforderung eine Mindestgeldstrafe zu verhängen ist, verstößt nicht gegen EU-Recht.

  • Reichweite einer satzungsmäßigen Schiedsklausel

    S. 500 - 501, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsklausel favorisiert.

    Der Umstand, dass ein Anspruch eines Gesellschafters auf eine gesetzliche Grundlage und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis zu verneinen.

  • Kooptierung des Stiftungsvorstands durch die Vorstandsmitglieder – Ermessen des Gerichts bei Anzahl und Auswahl der zu bestellenden Person(en)

    S. 501 - 503, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Vorstandsmitglieder können schon vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Vorstand selbst wiederbestellt (kooptiert) werden. Eine diesbezügliche Regelung in der Stiftungserklärung ist zulässig.

    Die Wiederbestellung muss jedoch zeitnah zum (bevorstehenden) Ablauf der Funktionsperiode erfolgen.

    Das wieder zu bestellende Vorstandsmitglied unterliegt bei der Kooptierung keinem Stimmverbot.

  • Nachweis des Bestehens einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers

    S. 503 - 503, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Der Nachweis der tatsächlichen Errichtung einer Zweigniederlassung wird durch das Vorhandensein räumlicher und organisatorischer Vorkehrungen erbracht, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb ermöglichen.

  • Agio bei Kapitalerhöhung: Aufnahme in den Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich

    S. 504 - 507, Gesellschaftsrecht Judikatur

    Bei einer effektiven Kapitalerhöhung durch Leistung eines Dritten unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss der bestehenden Gesellschafter ist das Aufgeld nicht nur in die Übernahmeerklärung (den Übernahmevertrag), sondern auch in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen.

  • Neufassung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages

    S. 507 - 509, Firmenbuchpraxis

    Wilhelm Birnbauer

    Wird eine beschlossene vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet, stellt sich die Frage, ob das Gericht nur die tatsächlich geänderten Bestimmungen oder auch die unverändert gebliebenen Bestimmungen (neuerlich) auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen hat.

  • Aktuelle Fragen zum VSt-Abzug bei Gesellschaftsgründung

    S. 510 - 515, Angrenzendes Steuerrecht

    Elisabeth Pamperl / Katharina Daxkobler

    Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 20.2.2013 in der Rs Malburg legte der BFH dem EuGH folgende Frage vor: Sind Art 4 Abs 1 und 2 sowie Art 17 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum VSt-Abzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann?

  • § 24 Abs 3 Z 4 KStG und gemeinnützige Bauvereinigungen

    S. 516 - 517, Angrenzendes Steuerrecht

    Thomas Bieber

    Die Immobilienveräußerung einer gemeinnützigen Bauvereinigung außerhalb des Geschäftsbereichs des § 7 Abs 1 bis 3 WGG bewirkt einen Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG, für die im Rahmen eines gesonderten Rechnungskreises der Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung fällt daher unter § 24 Abs 3 Z 4 KStG, weshalb die Erhebungsvorschriften der §§ 30b und 30c EStG für Immobilienveräußerungen innerhalb dieses Rechnungskreises nicht zur Anwendung kommen und die erzielten Einkünfte im Rahmen eines „normalen“ Veranlagungsverfahrens nach § 24 KStG der KöSt iHv 25% unterliegen.

  • Verlustvortrag nach Anteilserwerb und Umwandlung zur Sanierung

    S. 518 - 521, Angrenzendes Steuerrecht

    Markus Stefaner

    Werden vor einer Umwandlung Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, gehen Verlustvorträge (anteilig) unter, auch wenn das Unternehmen saniert wird.

    Verfassungsrecht gebietet nicht, dass Begünstigungen für Sanierungen, die bei Mantelkaufnormen existieren auch auf anderen Normen übertragen werden, die (bei Umgründungen) zum Untergang von Verlustvorträgen führen können.

  • Gebot rechnerisch doppelter Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Realteilungen mit fortgesetzter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

    S. 522 - 525, Angrenzendes Steuerrecht

    Sebastian Bergmann

    Sofern bei Realteilungen die Gewinnermittlung durchgehend durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG erfolgt, tritt kein tatsächlicher Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich mit anschließendem Rückwechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein. Die Bilanz auf den Teilungsstichtag hat in diesem Fall nur den Charakter eine Momentaufnahme des übertragenen Vermögens zum Zweck seiner exakten Erfassung und zum Zweck der Ermittlung von Voraussetzungen der Realteilung nach Art. V UmgrStG.

    Die Zu- und Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG sind Ausdruck des diese beiden Gewinnermittlungsarten umfassenden Grundsatzes der Totalgewinngleichheit. Trotz unterschiedlicher Periodenergebnisse muss der akkumulierte Betriebsgewinn bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein. Der Grundsatz der Totalgewinngleichheit zwingt daher zur Vornahme der Zu-/Abschläge. Daran ändert nichts, dass – im Hinblick auf die durchgehende Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG – kein Fall des § 4 Abs. 10 Z 1 EStG vorliegt.

  • Zeitpunkt und Form der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

    S. 526 - 529, Angrenzendes Steuerrecht

    Georg Kofler

    „Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ erklären (§ 10 Abs 3 Z 1 KStG) bzw „spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung“ eine Optionserklärung abgeben (§ 26a Abs 16 Z 2 KStG) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen ändert nichts an einem bereits eingetretenen Fristenablauf.

    Auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen sind nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen. Aus den für die Teilwertabschreibung vorgesehenen Kennzahlen der Körperschaftsteuererklärung ist für sich alleine keine Willenserklärung auf Ausübung der Option ableitbar, da sich einerseits Teilwertabschreibungen auch auf Inlandsbeteiligungen beziehen können, andererseits auch für Auslandsbeteiligungen, für welche keine Teilwertabschreibung vorzunehmen war, Optionsanträge in Betracht kommen können.

  • Aktuell

    S. 530 - 531, Aktuell

    Christian Feltl

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