Mit dem GesRÄG 2013 wurde neben dem Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine zweite Norm statuiert, die eine unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt. Diese orientiert sich an der Eigenmittelquote sowie der fiktiven Schuldentilgungsdauer des URG. Trotz Anknüpfung an vorhandene Rechtsnormen weist der neue Tatbestand Besonderheiten auf und lässt Zweifelsfragen aufkommen, die im vorliegenden Artikel erörtert werden.
Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!




- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 493 - 497, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Zur Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters
Das GesRÄG 2013 diente in erster Linie dazu, das Mindeststammkapital von GmbHs auf 10.000 Euro zu senken. Zusätzlich wurde die Insolvenzordnung in Anlehnung an die deutsche Bestimmung des § 15a Abs 3 dInsO dahingehend angepasst, dass für den Gesellschafter inländischer oder ausländischer Kapitalgesellschaften, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, bei Fehlen organschaftlicher Vertretung die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (§ 69 Abs 3a IO). Freilich müssen für einen solchen Insolvenzantrag zwingende Insolvenzvoraussetzungen (§§ 66 und 67 IO) vorliegen.
S. 497 - 500, Gesellschaftsrecht Judikatur
Europarechtskonformität des Zwangsstrafenverfahrens bei Verletzung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse
Das österreichische Zwangsstrafenverfahren, wonach bei Säumnis der Offenlegung des Jahresabschlusses ohne vorherige Aufforderung eine Mindestgeldstrafe zu verhängen ist, verstößt nicht gegen EU-Recht.
Lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsklausel favorisiert.
Der Umstand, dass ein Anspruch eines Gesellschafters auf eine gesetzliche Grundlage und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis zu verneinen.
S. 501 - 503, Gesellschaftsrecht Judikatur
Kooptierung des Stiftungsvorstands durch die Vorstandsmitglieder – Ermessen des Gerichts bei Anzahl und Auswahl der zu bestellenden Person(en)
Vorstandsmitglieder können schon vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Vorstand selbst wiederbestellt (kooptiert) werden. Eine diesbezügliche Regelung in der Stiftungserklärung ist zulässig.
Die Wiederbestellung muss jedoch zeitnah zum (bevorstehenden) Ablauf der Funktionsperiode erfolgen.
Das wieder zu bestellende Vorstandsmitglied unterliegt bei der Kooptierung keinem Stimmverbot.
S. 503 - 503, Gesellschaftsrecht Judikatur
Nachweis des Bestehens einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers
Der Nachweis der tatsächlichen Errichtung einer Zweigniederlassung wird durch das Vorhandensein räumlicher und organisatorischer Vorkehrungen erbracht, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb ermöglichen.
S. 504 - 507, Gesellschaftsrecht Judikatur
Agio bei Kapitalerhöhung: Aufnahme in den Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich
Bei einer effektiven Kapitalerhöhung durch Leistung eines Dritten unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss der bestehenden Gesellschafter ist das Aufgeld nicht nur in die Übernahmeerklärung (den Übernahmevertrag), sondern auch in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen.
Wird eine beschlossene vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet, stellt sich die Frage, ob das Gericht nur die tatsächlich geänderten Bestimmungen oder auch die unverändert gebliebenen Bestimmungen (neuerlich) auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen hat.
S. 510 - 515, Angrenzendes Steuerrecht
Aktuelle Fragen zum VSt-Abzug bei Gesellschaftsgründung
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 20.2.2013 in der Rs
S. 516 - 517, Angrenzendes Steuerrecht
§ 24 Abs 3 Z 4 KStG und gemeinnützige Bauvereinigungen
Die Immobilienveräußerung einer gemeinnützigen Bauvereinigung außerhalb des Geschäftsbereichs des § 7 Abs 1 bis 3 WGG bewirkt einen Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG, für die im Rahmen eines gesonderten Rechnungskreises der Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung fällt daher unter § 24 Abs 3 Z 4 KStG, weshalb die Erhebungsvorschriften der §§ 30b und 30c EStG für Immobilienveräußerungen innerhalb dieses Rechnungskreises nicht zur Anwendung kommen und die erzielten Einkünfte im Rahmen eines „normalen“ Veranlagungsverfahrens nach § 24 KStG der KöSt iHv 25% unterliegen.
S. 518 - 521, Angrenzendes Steuerrecht
Verlustvortrag nach Anteilserwerb und Umwandlung zur Sanierung
Werden vor einer Umwandlung Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, gehen Verlustvorträge (anteilig) unter, auch wenn das Unternehmen saniert wird.
Verfassungsrecht gebietet nicht, dass Begünstigungen für Sanierungen, die bei Mantelkaufnormen existieren auch auf anderen Normen übertragen werden, die (bei Umgründungen) zum Untergang von Verlustvorträgen führen können.
S. 522 - 525, Angrenzendes Steuerrecht
Gebot rechnerisch doppelter Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Realteilungen mit fortgesetzter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Sofern bei Realteilungen die Gewinnermittlung durchgehend durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG erfolgt, tritt kein tatsächlicher Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich mit anschließendem Rückwechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein. Die Bilanz auf den Teilungsstichtag hat in diesem Fall nur den Charakter eine Momentaufnahme des übertragenen Vermögens zum Zweck seiner exakten Erfassung und zum Zweck der Ermittlung von Voraussetzungen der Realteilung nach Art. V UmgrStG.
Die Zu- und Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG sind Ausdruck des diese beiden Gewinnermittlungsarten umfassenden Grundsatzes der Totalgewinngleichheit. Trotz unterschiedlicher Periodenergebnisse muss der akkumulierte Betriebsgewinn bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein. Der Grundsatz der Totalgewinngleichheit zwingt daher zur Vornahme der Zu-/Abschläge. Daran ändert nichts, dass – im Hinblick auf die durchgehende Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG – kein Fall des § 4 Abs. 10 Z 1 EStG vorliegt.
S. 526 - 529, Angrenzendes Steuerrecht
Zeitpunkt und Form der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
„Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ erklären (§ 10 Abs 3 Z 1 KStG) bzw „spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung“ eine Optionserklärung abgeben (§ 26a Abs 16 Z 2 KStG) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen ändert nichts an einem bereits eingetretenen Fristenablauf.
Auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen sind nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen. Aus den für die Teilwertabschreibung vorgesehenen Kennzahlen der Körperschaftsteuererklärung ist für sich alleine keine Willenserklärung auf Ausübung der Option ableitbar, da sich einerseits Teilwertabschreibungen auch auf Inlandsbeteiligungen beziehen können, andererseits auch für Auslandsbeteiligungen, für welche keine Teilwertabschreibung vorzunehmen war, Optionsanträge in Betracht kommen können.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €