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Kofler, Georg

Zeitpunkt und Form der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

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„Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ erklären (§ 10 Abs 3 Z 1 KStG) bzw „spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung“ eine Optionserklärung abgeben (§ 26a Abs 16 Z 2 KStG) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen ändert nichts an einem bereits eingetretenen Fristenablauf.

Auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen sind nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen. Aus den für die Teilwertabschreibung vorgesehenen Kennzahlen der Körperschaftsteuererklärung ist für sich alleine keine Willenserklärung auf Ausübung der Option ableitbar, da sich einerseits Teilwertabschreibungen auch auf Inlandsbeteiligungen beziehen können, andererseits auch für Auslandsbeteiligungen, für welche keine Teilwertabschreibung vorzunehmen war, Optionsanträge in Betracht kommen können.

  • Kofler, Georg
  • GES 2013, 526
  • Gesellschaftsrecht
  • VwGH, 25.07.2013, 2012/15/0001
  • § 10 Abs 3 KStG
  • § 26 Abs 1 Z 2 KStG

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