Der Beitrag untersucht die bislang in Österreich noch kaum behandelte Frage, ob das Kartellrecht Schranken für die Ausübung von Gesellschafterrechten im Verhältnis eines Gesellschafters zur Gesellschaft setzt, wenn beide in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Dabei zeigt sich, dass Minderheitsgesellschafter in der Ausübung ihres Stimmrechts und ihres Informationsanspruchs beschränkt sind. Ein Stimmverbot besteht auch in Analogie zu § 39 Abs 4 GmbHG.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 272 - 282, Aufsatz
Der Konkurrent als Gesellschafter – Kartellrecht und Stimmverbot
S. 283 - 289, Aufsatz
Vereinfachte GmbH-Gründung gemäß § 9a GmbHG – Erfahrungen der Firmenbuchgerichte
Ein Jahr Online-GmbH-Gründungen – Erfahrungen der Entscheidungsorgane.
S. 290 - 298, Aufsatz
Ansprüche aufgrund der Fortbestandsfiktion bei einer Verschmelzung ; Teil II – ein demonstrativer Überblick möglicher Ansprüche
In meinem Beitrag GES 2019, 171 wurde aufgezeigt, dass nach einer Verschmelzung die für die übertragende Gesellschaft geltenden Ansprüche aufgrund der Fortbestandsfiktion samt dazugehörigen Durchsetzungsverfahren auch für die übernehmende Gesellschaft und deren Organe gelten. Trotz erfolgter Verschmelzung führt die Fortbestandsfiktion dazu, dass sowohl übertragende als auch übernehmende Gesellschaft getrennt voneinander zu betrachten sind und weiterhin Ansprüche gegeneinander durchgesetzt werden können. Auch ihre jeweiligen Anteilsinhaber und Gläubiger können getrennt voneinander Ansprüche gegen ihre Gesellschaft oder deren (ehemaligen) Vorstand oder Aufsichtsrat geltend machen. Aufbauend auf diesen Beitrag soll nun ein demonstrativer Überblick über mögliche und mE durchaus praxistaugliche Ersatzansprüche aufgezeigt werden, anhand derer sich die Konsequenzen dieser Thesen anschaulich schildern lassen.
Ein Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft bescheinigt für das Provisorialverfahren von selbst einen der Gesellschaft drohenden unwiederbringlichen Schaden.
Darüber hinaus muss der Anfechtungskläger aber auch die Erfolgsaussichten seiner Klage bescheinigen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Die einstweilige Verfügung kann auch gegen Geschäftsführer und Liquidator erlassen werden.
Ein für einen Gesellschafter vereinbartes Wettbewerbsverbot ist sittenwidrig, wenn
die Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen festgelegt werden oder
ein auffallendes Missverhältnis zwischen den zu schützenden Interessen und der aufgelegten Beschränkung besteht.
S. 302 - 303, Judikatur
Keine Kreditschädigung durch rechtskonforme Ausübung des Auskunftsrechts eines Aktionärs
Äußerungen eines Aktionärs, die einen Dritten an Ehre und Ruf schädigen, sind jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn
dies durch Fragen und Vorhalte des Aktionärs in der Hauptversammlung in Ausübung seines Auskunftsrechts geschieht und
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist und
der Dritte eine entsprechende Verdachtslage geschaffen hat.
Die Liquidation einer GesbR erfolgt nach Rechtslage vor GesbR-Reform grundsätzlich durch einvernehmliche Aufteilung des Gesellschaftsvermögens.
Wird kein Einvernehmen erzielt, kann jeder Gesellschafter die Teilungsklage erheben.
Eine Klage auf Zahlung kann hingegen nur erhoben werden, wenn vereinbart wurde, dass ein Gesellschafter das Vermögen übernimmt und die anderen abfindet.
S. 305 - 307, Firmenbuch-Praxis
Gesellschafterwechsel auf der Grundlage eines Vermächtnisses (Legats)
Nach der E OGH 19.06.1997, 6 Ob 2280/96d wird die Notariatsaktspflicht für die Übertragung des Geschäftsanteils vom Erben auf den Legatar durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 ersetzt. Im Kommentar wird der Frage nachgegangen, wie sich dies auf der Grundlage des geltenden § 182 Abs 3 AußStrG darstellt.
S. 308 - 316, Angrenzendes Steuerrecht
Steuerliche Grenzen der Rechtsformwahl
Das Steuerrecht setzt der privatrechtlichen Rechtsformwahl insofern Grenzen, als dem Einsatz bestimmter Rechtsformen mitunter die steuerliche Anerkennung versagt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann etwa Kapitalgesellschaften unter Anwendung der allgemeinen Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO die steuerliche Zurechnung bestimmter Einkünfte versagt werden und die Zurechnung sowie Besteuerung der Einkünfte bei einer anderen Person erfolgen. Speziell auf die Rechtsformwahl bezogen ist § 2 Abs 4a EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus Tätigkeiten als organschaftlicher Vertreter von Körperschaften sowie aus gewissen höchstpersönlichen Tätigkeiten aus ertragsteuerlicher Sicht stets der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen sind.
S. 317 - 320, Angrenzendes Steuerrecht
Doppelstöckige luxemburgische Zwischenholding und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
Ein – den steuerlichen Missbrauch nach § 22 BAO ausschließender – wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.
Das Fehlen einer Wirtschaftstätigkeit bei der ausländischen EU-Gesellschaft ist dann nicht schädlich, wenn ihre EU-Muttergesellschaft dort ansässig und wirtschaftlich tätig ist.
Das Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft lässt sich aus der Beschäftigung ‚lediglich‘ eines Geschäftsführers, eines Bilanzbuchhalters und eines Büroleiters im Luxemburger Büro, aus der Entsendung eines Geschäftsführers aus dem Umfeld der Anteilseigner während der Zeit der Suche nach einem ständigen Geschäftsführer, aus der Vorgabe einer bestimmten Investitionspolitik durch die Anteilseigner und aus der Zusammenfassung dieser Umstände mit dem Wort ‚Gesamtbild‘ nicht ableiten.
Aus den zwei jüngst ergangenen EuGH-Urteilen Rs Holmen und Rs Memira Holding geht erneut hervor, dass die Berücksichtigung ausländischer Verluste im Ansässigkeitsstatt (der Gesellschafter) die ultima ratio bleibt.
Grundsätzlich ist es unionsrechtlich nicht geboten Verluste, deren Nutzung im Ausland beschränkt ist, zu berücksichtigen. Bedeutend ist, ob die Beschränkung die Verluste final werden lässt und dies nachgewiesen wird. Verluste ausländischer Enkelgesellschaften sind nur zu berücksichtigen, wenn die Enkelgesellschaft im gleichen Mitgliedstaat wie die Tochtergesellschaft ansässig ist.
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