Der Konzern stellt das Restrukturierungs- und Insolvenzrecht vor große Herausforderungen, existiert bisher doch kein gesamtheitliches Konzernrestrukturierungs- oder Insolvenzrecht. Dies wird vor allem bei Abstimmungen über Sanierungspläne deutlich, da die Gläubiger der einzelnen Konzerngesellschaften häufig selbst zum Konzern des Schuldners gehören. Insofern bedarf es eines Schutzes der außenstehenden Gläubiger, damit der Konzern hinsichtlich des Sanierungsplans am Ende nicht über sich selbst abstimmt.
- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 69 - 78, Aufsatz
Stimmrechtsausschlüsse bei der Abstimmung über einen Sanierungsplan im Konzern
S. 79 - 84, Aufsatz
Übertragung und Delegation von Generalversammlungskompetenzen auf andere Organe oder Dritte
Die gesetzestypische Zuständigkeitsverteilung der Gesellschaftsorgane der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie im GmbHG vorgesehen ist, wird in der Beratungspraxis häufig als einengend empfunden. Im GmbHG werden umfassend Zuständigkeitskompetenzen der Generalversammlung zugeordnet und sind damit gesetzlich der Beschlussfassung durch die Gesellschafter zugewiesen. Häufig wird in der Praxis der Wunsch geäußert, die Zuständigkeitsverteilung laut GmbHG vertraglich abzuändern, einzelne Kompetenzen einem anderen Organ (Beirat, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, oder sonstigem fakultativem Organ) oder einem Dritten zuzuordnen. Dieser Wunsch kann vielfältige Gründe haben. Einerseits wollen die Gesellschafter unter Umständen nicht in alle Entscheidungen involviert sein, oder Entscheidungen qualifizierten Personen übergeben. Andererseits kann eine solche Kompetenzumverteilung aus zeitlichen oder anderen faktischen Gründen, wie etwa in Konzernstrukturen, notwendig sein.
Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche einer GmbH gegen die Gesellschafter kann für den Fall, dass die Geschäftsführer die GmbH wegen Befangenheit nicht vertreten können, kein (anderer) Prozessvertreter mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden.
In diesem Fall können Gesellschafter mit 10 %iger Beteiligung sofort mit actio pro socio vorgehen, selbst wenn
ein Beschlussantrag auf Bestellung eines Prozessvertreters gar nicht abgelehnt wurde oder
ein – nach Ansicht des OLG Wien jedoch unzulässiger – positiver Beschluss auf Bestellung eines Prozessvertreters durchaus gefasst wurde.
Die Verjährung von Rückersatzansprüchen einer GmbH ist gehemmt, wenn wegen einer Interressenkollision des Geschäftsführers nicht zu erwarten ist, dass er diese Ansprüche während seiner Tätigkeit geltend macht.
Dies gilt nicht nur, wenn der Geschäftsführer selbst Anspruchsgegner der Gesellschaft ist, sondern auch bei Ansprüchen gegen einen nahen Angehörigen, bei dem die Interessenslage gleichgelagert ist.
Dies gilt z.B. bei Ansprüchen gegen den (Schwieger-)Vater des Geschäftsführers.
Der Nachweis, dass im Einzelfall trotz eines solchen (formal vorliegenden) Angehörigenverhältnisses (wegen tatsächlich fehlender innerer Nähe zwischen den betroffenen Personen) eine Interessenkollision nicht bestand, obliegt (wegen der Uneinsehbarkeit der Beziehungstiefe für die – dann nicht mehr von einem Angehörigen vertretene – Gesellschaft) dem beklagten Anspruchsgegner.
Hat die Gesellschaft ein Kollegialorgan als Vertreter, tritt eine Hemmung dann nicht ein, wenn andere unbefangene Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn ein unbefangener Geschäftsführer verbleibt, der zumindest mit einem (vorhandenen unbefangenen) Prokuristen zur Vertretung befugt ist.
Im Konkurs eines Gesellschafters wird dessen Stimmrecht in der GmbH durch den Masseverwalter nur soweit ausgeübt, als es sich bei der Beschlussfassung um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt.
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.
S. 93 - 94, Judikatur
Keine Rechtsmittellegitimation des Geschäftsführers bei Änderung seiner Vertretungsbefugnis im Firmenbuch
Ein Geschäftsführer hat im Firmenbuchverfahren gegen die Änderung seiner Abberufung oder seiner Vertretungsbefugnis kein eigenes Rechtsmittelrecht.
Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten (bzw. bei vertraglicher Gleichstellung auch gegenüber einem stillen Gesellschafter) für Vermögensschäden bei Verletzung
vertraglicher Pflichten
absolut geschützter Rechte
von Schutzgesetzen
im Fall einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung seiner Vermögensbeteiligung an der Kommanditgesellschaft,
S. 97 - 98, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der Löschung eines Geschäftsführers und Bestellung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH während des Konkurses der Alleingesellschafterin
Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Dem Masseverwalter ist es aber verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen (OGH 17.01.2024, 6 Ob 62/23w).
S. 99 - 101, Angrenzendes Steuerrecht
Besteuerung von Genussrechten ohne laufenden Vergütungsansprüchen
Aufgrund der im Zusammenhang mit Genussrechten weitgehend bestehenden Gestaltungsfreiheit sind in der Praxis Genussrechtsvarianten dahingehend denkbar, wonach Genussrechtsinhabern keine laufenden (ergebnisabhängigen bzw ergebnisunabhängigen) Vergütungsansprüche, sondern in positiver Hinsicht lediglich Ansprüche auf Teilhabe am Liquidationsgewinn des Emittenten gewährt werden. Die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen derartige Genussrechte nach sich ziehen, soll im nachfolgenden Beitrag beleuchtet werden.
Die Bedeutung der rechtzeitigen Kenntnisnahme einer Offenlegung im Zusammenhang mit einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO.
S. 105 - 107, Angrenzendes Steuerrecht
Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige und Vorliegen eines Verschuldens bei Verstößen gegen das Abzugsverbot von „Managergehältern“
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 (BGBl I Nr 65/2014) jegliches Taktieren bei der Abgabe von Selbstanzeigen verhindern wollen. Das Wort „anlässlich“ des § 29 Abs 6 FinStrG kann daher nur dahingehend interpretiert werden, dass eine Selbstanzeige zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfungsmaßnahme durch die Abgabenbehörde bereits erfolgt sein muss, um eine Abgabenerhöhung zu vermeiden. Konzerninterne Datenschutzrichtlinien schließen das Verschulden nicht aus.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift