Nach einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist grundsätzlich jener Gesellschafter der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet, der die verbotswidrige Leistung empfangen hat. Aussagen dazu, anhand welcher Grundsätze dieser Leistungsempfänger (insbesondere in drei- und mehrpersonalen Konstellationen) überhaut zu bestimmen ist, sucht man in Literatur und Judikatur bislang aber vergeblich. Dabei liefert eine insbesondere historische Interpretation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen diesbezüglich überraschend eindeutige Ergebnisse, welche einerseits die junge Entscheidung des OGH aus 6 Ob 14/14y (GES 2015,17) kritikwürdig erscheinen lassen sowie andererseits das viel diskutierte Verhältnis zwischen dem Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegenüber dem Leistungsempfänger und dem Bereicherungsrecht in ein neues Licht rücken.
- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig.
Eine Formulierung in der Satzung, wonach die Hauptversammlung über die „Verwendung“ des Bilanzgewinns entscheidet, stellt keine ausreichende Grundlage für den Vortrag des Bilanzgewinns dar.
Satzungen sind nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen.
Jeder einzelne Aktionär ist anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt.
Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben. Vielmehr darf er im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen.
Im Regelfall ist jenseits der vom Gesetz gezogenen Grenzen kein Aktionär verpflichtet, seine Ausschüttungsinteressen dem Gesellschaftsinteresse unterzuordnen.
In einer „Familien-AG“ bestehen jedenfalls dann keine erhöhten Pflichtenbindungen, wenn einzelne Aktien auch Außenstehenden zum Erwerb offenstehen.
Ist eine Anfechtungsklage berechtigt, bedeutet dies noch nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre.
S. 409 - 409, Judikatur
Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit von Verstoß gegen Einlagenrückgewähr
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist vom Prozessgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn
Anzeichen für einen derartigen Verstoß vorliegen und
sich daraus Auswirkungen auf den verfahrensgegenständlichen Klagsanspruch ergeben.
S. 410 - 413, Judikatur
Geschäftsführerhaftung: Zustimmungspflichtige Geschäfte, Wirkungen der erteilten Entlastung
Außergewöhnliche Geschäfte der GmbH bedürfen der Zustimmung durch Gesellschafter-beschluss.
Außergewöhnliche Geschäfte sind unter anderem solche, die zwar innerhalb des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes gelegen sind, die aber wegen ihrer besonderen Bedeutung oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben und nicht dem „Tagesgeschäft“ zugerechnet werden können.
Unter „Anlagen“ iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG sind Sachen zu verstehen, die als Anlagevermögen iSd Bilanzrechts in Betracht kommen, weswegen es sich auch um bewegliche, körperliche Sachen handeln kann, aber genauso um unkörperliche (so etwa für Beteiligungen).
Durch diese Bestimmung werden schon ganz allgemein alle Erwerbsvorgänge erfasst, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen im Sinne einer „Großinvestition“ bedeuten.
Die Abänderung eines genehmigungspflichtigen Vertrags bedarf dann der Zustimmung der Gesellschafter, wenn die Änderung zu Lasten der Gesellschaft geht.
Die Präklusionswirkung der Entlastung bezieht sich auf alle Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung.
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
Maßgeblich ist demnach, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.
Anmeldungspflichtige Tatsachen sind auch dann zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen, wenn sie bereits überholt sind.
Auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit kommt es dabei nicht an.
Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf das Ausschließungsrecht ist möglich.
Der Zeitverlauf allein ist nicht ausreichend. Das Schweigen muss außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte dieses Recht nicht mehr ausüben will.
Bei neuerlichem Auftreten eines Ausschließungsgrundes können frühere, an sich schon verfristete Ausschließungsgründe mitberücksichtigt werden.
Mangelnde Mitarbeit eines Gesellschafters im Unternehmen der Gesellschaft und die Übertretung des Kontokorrentverbots bilden Ausschließungsgründe.
Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu.
Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. Sie erfolgt in analoger Anwendung der Bestimmungen zur Entlohnung des Kurators.
Gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des Nachtragsliquidators gibt es keinen weiteren Rechtszug.
Im Verfahren zur Bestimmung der Entlohnung kann die Gesellschaft wegen des Interessenskonflikts nicht vom bestellten Nachtragsliquidator vertreten werden. Im Regelfall reicht die sorgfältige amtswegige Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts aus. Ein Kollisionskurator muss nur in besonderen Fällen, etwa bei besonders hohen Ansprüchen auf Belohnung und Aufwandersatz, bestellt werden.
S. 422 - 424, Firmenbuch-Praxis
GmbH-Vertragsänderung, alineare Gewinnausschüttung
In seiner E vom 30.08.2016, 6 Ob 143/16x hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich festgelegten alinearen Gewinnausschüttung zu befassen.
S. 425 - 428, Angrenzendes Steuerrecht
Verdeckte Ausschüttungen: Vorgehensweise bei der KESt-Vorschreibung
Die Frage, wer bei verdeckten Ausschüttungen primär zur Haftung hinsichtlich nicht einbehaltener KESt herangezogen werden soll, wurde in jüngerer Vergangenheit kontroversiell diskutiert. Das Steuerreformgesetz 2015/2016 stellte sodann klar, dass die KESt primär dem Abzugsverpflichteten vorzuschreiben ist.
S. 429 - 432, Angrenzendes Steuerrecht
Ermittlung von Auslandsverlusten in der Unternehmensgruppe
Bei der Ermittlung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG nach Maßgabe des § 5 Abs 1 EStG sowie der übrigen Vorschriften des österreichischen EStG und KStG müssen auch die Buchwerte der Eröffnungsbilanz des ausländischen Gruppenmitglieds dem österreichischen Steuerrecht angepasst werden.
S. 433 - 439, Angrenzendes Steuerrecht
Vorsteuerabzug bei Immobilienvermietung einer Privatstiftung
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Beurteilung einer Vermietungstätigkeit durch eine Privatstiftung als unternehmerisch befasst (vgl etwa VwGH vom 10.2.2016, 2013/15/0284; 7.7.2011, 2007/15/0255; 23.2.2010, 2007/15/0003). Um bei der Gebrauchsüberlassung eines Wohnobjektes an einen Begünstigten das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt nach dieser Rechtsprechung dem Gesamtbild der Verhältnisse entscheidendes Gewicht zu. In seiner Entscheidung vom 29.6.2016, 2013/15/0301 stellt der VwGH nun außerdem abermals klar, dass zur Beurteilung, ob ein angemessenes Mietentgelt vorliegt, eine abstrakte Renditeberechnung als Vergleichsmaßstab dann nicht gerechtfertigt ist, wenn für das Mietobjekt ein funktionierender Mietenmarkt existiert.
S. 440 - 444, Angrenzendes Steuerrecht
Bewertung der Luxusimmobilienüberlassung einer Privatstiftung an Begünstigte
Zuwendungen von Privatstiftungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte, sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und dabei als Geld, Sach- oder sogenannte Nutzungszuwendungen (geldwerter Vorteil) gewährt werden. Werden geldwerte Vorteile, wie etwa die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Wirtschaftsgütern, zugewendet, stellt sich die Frage, mit welchem Wert solche Zuwendungen anzusetzen sind. In seinem Judikat vom 15.9.2016, 2013/15/0256 liefert der VwGH neue konkrete Aussagen, wie eine Nutzungszuwendung einer Luxusimmobilie bei fehlendem funktionierenden Mietenmarkt zu bewerten ist. Demnach ist für die Ermittlung einer angemessenen Miete, die ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet und die als Vergleichsmaßstab zum vom Begünstigten tatsächlich entrichteten Mietentgelt heranzuziehen ist, jener Renditesatz maßgeblich, der sich bei optimaler Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten (gegebenenfalls des höheren Verkehrswerts des Objekts) in Immobilien ergibt, wobei nach Auffassung des VwGH im Allgemeinen ein Renditezinssatz in der Bandbreite von 3 bis 5% (idR in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen beim Beginn der Vermietung) zu erzielen sein müsste. Vorteile, die Begünstigten daraus erwachsen, dass eine Luxusimmobilie nach ihren Vorstellungen geplant und ausgestattet worden ist, werden pro rata temporis konsumiert und somit durch den laufenden Ansatz einer (investitionsbedingt) höheren Miete erfasst.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift