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Hermann, Walter

Der Leistungsempfänger bei verbotener Einlagenrückgewähr

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Nach einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist grundsätzlich jener Gesellschafter der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet, der die verbotswidrige Leistung empfangen hat. Aussagen dazu, anhand welcher Grundsätze dieser Leistungsempfänger (insbesondere in drei- und mehrpersonalen Konstellationen) überhaut zu bestimmen ist, sucht man in Literatur und Judikatur bislang aber vergeblich. Dabei liefert eine insbesondere historische Interpretation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen diesbezüglich überraschend eindeutige Ergebnisse, welche einerseits die junge Entscheidung des OGH aus 6 Ob 14/14y (GES 2015,17) kritikwürdig erscheinen lassen sowie andererseits das viel diskutierte Verhältnis zwischen dem Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegenüber dem Leistungsempfänger und dem Bereicherungsrecht in ein neues Licht rücken.

  • Hermann, Walter
  • Rückabwicklung
  • § 879 ABGB
  • § 56 AktG
  • Kapitalerhaltungsgrundsatz
  • Humanitas
  • Anweisungslagen
  • Verbot der Einlagenrückgewähr
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2016, 394
  • § 83 GmbHG
  • Bereicherungsrecht
  • Leveraged-Buyout
  • § 52 AktG

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