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Anforderungen an Satzungsermächtigung zur Gewinnthesaurierung – Treuepflicht des Aktionärs bei Stimmrechtsausübung

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Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig.

Eine Formulierung in der Satzung, wonach die Hauptversammlung über die „Verwendung“ des Bilanzgewinns entscheidet, stellt keine ausreichende Grundlage für den Vortrag des Bilanzgewinns dar.

Satzungen sind nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen.

Jeder einzelne Aktionär ist anfechtungsbefugt, ganz unabhängig davon, über wie viele Anteile er verfügt.

Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben. Vielmehr darf er im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen.

Im Regelfall ist jenseits der vom Gesetz gezogenen Grenzen kein Aktionär verpflichtet, seine Ausschüttungsinteressen dem Gesellschaftsinteresse unterzuordnen.

In einer „Familien-AG“ bestehen jedenfalls dann keine erhöhten Pflichtenbindungen, wenn einzelne Aktien auch Außenstehenden zum Erwerb offenstehen.

Ist eine Anfechtungsklage berechtigt, bedeutet dies noch nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre.

  • Gewinnthesaurierung
  • § 879 ABGB
  • § 195 AktG
  • § 7 ABGB
  • § 196 AktG
  • Stimmrecht
  • GES 2016, 405
  • § 104 AktG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 6 ABGB
  • OGH, 24.10.2016, 6 Ob 169/16w
  • Treuepflicht
  • § 197 AktG
  • Satzung

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