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Tratlehner, Sebastian

Bewertung der Luxusimmobilienüberlassung einer Privatstiftung an Begünstigte

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Zuwendungen von Privatstiftungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte, sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und dabei als Geld, Sach- oder sogenannte Nutzungszuwendungen (geldwerter Vorteil) gewährt werden. Werden geldwerte Vorteile, wie etwa die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Wirtschaftsgütern, zugewendet, stellt sich die Frage, mit welchem Wert solche Zuwendungen anzusetzen sind. In seinem Judikat vom 15.9.2016, 2013/15/0256 liefert der VwGH neue konkrete Aussagen, wie eine Nutzungszuwendung einer Luxusimmobilie bei fehlendem funktionierenden Mietenmarkt zu bewerten ist. Demnach ist für die Ermittlung einer angemessenen Miete, die ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet und die als Vergleichsmaßstab zum vom Begünstigten tatsächlich entrichteten Mietentgelt heranzuziehen ist, jener Renditesatz maßgeblich, der sich bei optimaler Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten (gegebenenfalls des höheren Verkehrswerts des Objekts) in Immobilien ergibt, wobei nach Auffassung des VwGH im Allgemeinen ein Renditezinssatz in der Bandbreite von 3 bis 5% (idR in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen beim Beginn der Vermietung) zu erzielen sein müsste. Vorteile, die Begünstigten daraus erwachsen, dass eine Luxusimmobilie nach ihren Vorstellungen geplant und ausgestattet worden ist, werden pro rata temporis konsumiert und somit durch den laufenden Ansatz einer (investitionsbedingt) höheren Miete erfasst.

  • Tratlehner, Sebastian
  • § 27 Abs 5 Z 7 EStG
  • § 15 Abs 3 Z 2 EStG
  • UFS, 29.05.2013, RV/0541-S/11
  • Luxusimmobilien
  • Renditemiete
  • VwGH, 15.09.2016, 2013/15/0256
  • § 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG
  • Bewertung
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • verlorener Bauaufwand
  • Begünstigter
  • GES 2016, 440
  • Nutzungszuwendung
  • Mietenmarkt
  • UFS, 29.05.2013, RV/0481-S/12
  • Renditeerwartung
  • § 93 Abs 2 Z 1 EStG

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