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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, Juli 2018, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 223 - 232, Aufsatz

Haslinger, Juliana/​Mitterecker, Johannes

Die Polbud-Entscheidung des EuGH und das neue Unternehmensrechtspaket der EU-Kommission: Aktuelles zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung

Das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Polbud (Rs C-106/16) bot dem EuGH die Möglichkeit, seine Judikaturlinie zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften weiter zu konkretisieren und um eine zusätzliche Spielart zu ergänzen. Darüber hinaus hat die EU-Kommission kürzlich ein Unternehmensrechtspaket präsentiert, welches aus zwei Richtlinienvorschlägen besteht, die auf eine Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts durch Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren sowie auf eine vereinfachte Unternehmensmobilität im Binnenmarkt abzielen.

S. 233 - 236, Aufsatz

Michtner , Nora

Aufrechnung durch Gesellschaft von unberechtigt bezogenen Gehältern mit Gewinnen zulässig

Im Verfahren 6 Ob 128/17t stellte sich die Frage, ob die Zahlung der unberechtigten Gehälter durch die danach vorgenommene Aufrechnung saniert werden kann, oder die Gesellschaft einen Einlagenrückgewähranspruch hat. Die beklagte Kommanditistin bezog Gehälter von der klagenden GmbH & Co KG, obwohl sie keine Leistungen erbrachte. Die ihr zustehenden Gewinne wurden auf ihr Verrechnungskonto gebucht und von diesem Guthaben die bezogenen Gehälter abgezogen, sodass die Kommanditistin nie mehr als den ihr zustehenden Gewinnanteil erhielt.

S. 237 - 241, Judikatur

Fantur, Lukas

Verrechnung von Rückerstattungsansprüchen aus Einlagenrückgewähr mit Gewinnanspruch des Gesellschafters

Die Gesellschaft kann Rückersatzansprüche gegen einen Gesellschafter wegen einer erfolgten Einlagenrückgewähr gegen einen Gewinnanspruch des Gesellschafters aufrechnen.

Wenn die Differenz zwischen dem Rückgewähranspruch und dem Gewinnanspruch dem Verrechnungskonto eines Gesellschafters gut- bzw abgeschrieben wird, liegt eine solche Aufrechnung vor.

S. 241 - 242, Judikatur

Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang muss zeitnah vereinbart und angemeldet werden

Die Vereinbarung des Ausschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Unternehmensübergang erfolgen.

Ein Zeitraum von 6 Wochen zwischen Stichtag und Eintragungsbegehren ist zu lange und erfüllt dieses Kriterium daher nicht.

S. 243 - 245, Judikatur

Kein eigener Schadenersatzanspruch von Gesellschaftern gegen GmbH-Geschäftsführer

Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form eines Wertverlusts (oder einer nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert (Reflexschaden).

Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern gegen Mitgeschäftsführer (hier: im Zusammenhang mit der [Nicht-]Ausübung von Gesellschafterrechten).

Auch Ansprüche wegen Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr stehen nur der Gesellschaft zu.

Ob die Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern eine Innen- oder Außenhaftung ist, bleibt offen.

S. 245 - 247, Judikatur

Zur Unterbrechung des Verfahrens über die Abberufung von Stiftungsvorständen

Ein Verfahren über die Abberufung von Stiftungsvorständen ist rasch durchzuführen und kann nur bei Vorliegen ganz besonders gewichtiger Gründe unterbrochen werden.

S. 247 - 248, Judikatur

Keine Umgehung des höchstpersönlichen Änderungs- und Widerrufsrechts eines Stifters

Das von einem Stifter vorbehaltene Änderungs- und Widerrufsrecht ist höchstpersönlich und unübertragbar.

Ein Stifter kann nicht in Ausübung seines eigenen Änderungsrechts für einen anderen Stifter nachträglich ebenfalls ein Änderungsrecht einführen.

S. 249 - 250, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Änderungen im Aufsichtsrat bei einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

Verwertungsgesellschaften iSd VerwGesG 2016, BGBl I 2016/27 haben einen Aufsichtsrat zu bestellen (§ 19 leg cit). Nach § 29 Abs 1 GmbHG muss in bestimmten Fällen ein Aufsichtsrat bestellt werden. In anderen Fällen kann die Bestellung des Aufsichtsrates im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Im Kommentar wird kurz die Frage behandelt, ob bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat nach § 19 VerwGesG Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH zu treffen sind.

S. 251 - 253, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann , Sebastian

BMF zur steuerlichen Zurechnung der Beteiligung an Komplementär-GmbH bei deutscher Einheits-KG

Das BMF hat jüngst im Rahmen des Express Antwort Service zum internationalen Steuerrecht (EAS) erstmalig zur Frage der steuerlichen Zurechnung der Komplementär-GmbH-Beteiligung einer deutschen Einheits-KG Stellung genommen.

S. 254 - 257, Angrenzendes Steuerrecht

Renner, Bernhard

Voraussetzungen eines Mantelkaufs - Maßgeblichkeit der Strukturänderungen

Die das Verlustvortragsrecht uU verhindernde Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn iZm Anteilsveräußerungen die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit der Körperschaft, insbesondere jenes Strukturmerkmal, das diesbezüglich identitätsstiftend wirkt, verloren geht. Insoweit ist es ein erheblicher Unterschied, ob eine Leistungserbringung gegenüber einer Vielzahl von Kunden selbst erfolgt oder lediglich das entsprechende technische Equipment einem (einzigen) Dritten (hier: der Muttergesellschaft) zur Verfügung gestellt wird, der dies mit einem fixen Honorar, gleich einem Mietentgelt, vergütet.

S. 258 - 262, Angrenzendes Steuerrecht

Tratlehner, Sebastian

Luxusimmobilienüberlassung an Gesellschafter: Nachweispflicht eines funktionierenden Mietenmarktes beim Steuerpflichtigen

Überlassungen von (luxuriösen) Immobilien an Begünstigte/Gesellschafter sind ein Dauerbrenner in der Judikatur des VwGH. In einem aktuellen Beschluss stellt der VwGH nun klar, dass davon auszugehen ist, dass wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet) erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjektes bewogen haben, ist demnach jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten.

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