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Keine Umgehung des höchstpersönlichen Änderungs- und Widerrufsrechts eines Stifters

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Das von einem Stifter vorbehaltene Änderungs- und Widerrufsrecht ist höchstpersönlich und unübertragbar.

Ein Stifter kann nicht in Ausübung seines eigenen Änderungsrechts für einen anderen Stifter nachträglich ebenfalls ein Änderungsrecht einführen.

  • GES 2018, 247
  • Stiftungserklärung
  • § 1 Abs 1 PSG
  • § 9 Abs 1 Z 6 PSG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 24.05.2018, 6 Ob 71/18m
  • Änderungsrecht

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