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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, Juli 2018, Band 17

Kein eigener Schadenersatzanspruch von Gesellschaftern gegen GmbH-Geschäftsführer

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Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form eines Wertverlusts (oder einer nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert (Reflexschaden).

Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern gegen Mitgeschäftsführer (hier: im Zusammenhang mit der [Nicht-]Ausübung von Gesellschafterrechten).

Auch Ansprüche wegen Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr stehen nur der Gesellschaft zu.

Ob die Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern eine Innen- oder Außenhaftung ist, bleibt offen.

  • GES 2018, 243
  • Reflexschaden
  • OGH, 28.03.2018, 6 Ob 41/18z
  • § 1295 ABGB
  • § 25 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Aktivlegitimation
  • § 83 GmbHG
  • Gesellschafterhaftung
  • Geschäftsführerhaftung

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