Gesellschafterstreitigkeiten sind vielschichtig und werden an den unterschiedlichsten Fronten ausgetragen. Einmal wird beispielsweise das Aushungernlassen von Mitgesellschaftern durch das Verhindern von Gewinnausschüttungsbeschlüssen zum Ziel ausgerufen, ein anderes Mal wird die Taktik verfolgt, die Informationsrechte der Mitstreiter zu beschneiden. Gerade die Auskunfts- und Informationsrechte nehmen bei Gesellschafterfehden eine ganz entscheidende Rolle ein. Nur der mit allen Informationen „bewaffnete“ Gesellschafter wird in einem Clinch mit seinem Mitgesellschafter bestehen können. Es überrascht daher nicht, dass Streitigkeiten über das Bucheinsichtsrecht und die Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter an der Tagesordnung stehen.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 59 - 65, Aufsatz
Gesellschafterstreit in Corona-Zeiten: Zum Erfüllungsort und Modus des Bucheinsichtsrechts
S. 66 - 71, Aufsatz
Grenzüberschreitende Verschmelzungen: Schutz von Minderheitsgesellschaftern
Innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verschmelzungsregeln enthalten Schutzmechanismen zugunsten der bei der Beschlussfassung über die Verschmelzung unterliegenden Gesellschafter. Neben diversen ex-post wirkenden Schutzmaßnahmen wurde bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch ein durch entsprechende Sicherstellungsansprüche geschütztes – ex-ante wirkendes – Recht auf Barabfindung geschaffen.
S. 72 - 80, Aufsatz
Interne Verlustvorträge im Rahmen einer Gruppen- und Steuerumlagevereinbarung
Eine Gruppen- und Steuerumlagevereinbarung sieht oftmals vor, dass für an den Gruppenträger im Zug der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG übertragene Verlustvorträge eines Gruppenmitgliedes (vorerst) keine sogenannte negative Steuerumlage bezahlt wird, sondern ein „interner“ Verlustvortrag durch den Gruppenträger gewährt wird. Im Effekt führt das dazu, dass das Gruppenmitglied bei zukünftigen steuerlichen Gewinnen bis zur Höhe des internen Verlustvortrages keine Steuerumlage an den Gruppenträger zu zahlen hat, als Ausgleich dafür, dass der Gruppenträger die Verlustvorträge des Gruppenmitgliedes nach Erreichen der Mindestbestandsdauer von 3 Jahren endgültig übertragen erhalten hat. Solche Vereinbarungen werfen zahlreiche bilanzielle und gesellschaftsrechtliche Fragen auf, die in der Folge dargestellt werden.
S. 81 - 87, Aufsatz
Die „Ermächtigung“ unter Gesamtvertretern im Gesellschaftsrecht (II)
Besteht organschaftliche Gesamtvertretung, müssen sämtliche Vertreter zusammenwirken. Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften wie zB § 125 Abs 2 UGB oder § 71 Abs 2 AktG beinhalten jedoch eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, indem die Gesamtvertreter „einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können“. Diese Möglichkeit zur „Ermächtigung“ lässt aber vieles offen. Die ratio der Sondernormen und damit zusammenhängend die Rechtsnatur einer solchen Ermächtigung ist umstritten. Die richtige Einordnung der gesellschaftsrechtlichen „Ermächtigung“ im Privatrechtssystem ist aber notwendig, um die Voraussetzungen für ihre Erteilung, ihren Widerruf sowie die Grenzen einer solchen Rechtsmacht festlegen zu können.
Die Gesellschaft hat in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Klage gegen einen Alt- und möglichen Neugesellschafter zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Anteilsübertragung.
Der Geschäftsführer hat bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung deren Anmeldung im Firmenbuch schlichtweg nicht vorzunehmen.
Nur in Ausnahmefällen kommt der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zu. Das ist zB der Fall, wenn der Streit um die Gesellschafterstellung bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung geführt hat oder dem Geschäftsführer von verschiedenen Seiten mit rechtlichen Schritten gedroht wird.
Wird die Generalversammlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern den Mehrheitsgesellschafter einberufen, sind die in der Folge gefassten Gesellschafterbeschlüsse deshalb nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
Dasselbe gilt für Beschlüsse einer Generalversammlung, die nicht am Tagungsort der Einberufung, sondern vor dessen Räumlichkeiten durchgeführt wird.
Die bloße Anfechtbarkeit bildet kein Eintragungshindernis zum Firmenbuch. Erst wenn eine Klage eingebracht ist, kommt eine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens in Betracht.
Einbringungen ohne Gegenleistung verstoßen nur dann nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn
eine Gewinnausschüttung des Teilbetriebs an die Gesellschafter im Wege einer Sachdividende erfolgt oder
eine ordentliche Kapitalherabsetzung vorgenommen wird oder
die Vorschriften über die Liquidation (mit Sachauskehr) eingehalten werden oder
ein den Wertabgang ausgleichender Gesellschafterzuschuss an die sacheinlegende Gesellschaft geleistet wird.
Mit einem bei der sacheinlegenden Gesellschaft durch die Einbringung entstehenden bilanziellen Aufwertungsgewinn kann gegen den Rückforderungsanspruch der sacheinlegenden Gesellschaft nicht aufgerechnet werden.
S. 92 - 94, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der Sitzverlegung einer offenen Gesellschaft
Bei der Anmeldung von Sitzverlegungen eingetragener Rechtsträger kommt es, insbesondere, wenn der neue Sitz in einem Industriezentrum liegt, welches sich über mehrere politische Gemeinden erstreckt, öfters zu unrichtigen Sitzangaben. Der Beitrag versucht zu zeigen, wie das verhindert werden kann.
S. 95 - 98, Angrenzendes Steuerrecht
Qualifikation einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung
Der VwGH judizierte im gegenständlichen Erkenntnis, dass eine Vermögenszuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, welche grundsätzlich die Merkmale einer verdeckten Ausschüttung erfüllt, nur bis zu dem in § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO normierten Zeitpunkt (dh bis zum Ende des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird) als Einlagenrückzahlung deklariert werden kann.
Wird eine Mehrheit von Personen steuerlich nicht als Mitunternehmerschaft anerkannt, ist im Bescheid auszusprechen, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen und ist daher individuell an all jene Rechtssubjekte zu richten, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist.
Ein an eine unechte (atypische) stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann die Bezeichnung des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) mit dem Zusatz „und Mitgesellschafter“ enthalten. Die stille Gesellschaft ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) und des (oder der) stillen Gesellschafter aufweist.
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