Ansprüche zwischen den beteiligten Gesellschaften und gegen den Vorstand gehen nach den §§ 227 bis 229 AktG nicht unter, wenn sie erst durch die Verschmelzung entstanden sind. Auch nach über 80 Jahren des Bestehens sind diese Bestimmungen wenig erforscht. Der vorliegende Aufsatz soll einen Beitrag zur weiteren Diskussion und Auslegung der Normen bilden.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 171 - 181, Aufsatz
Wolfgang Schwarz -
S. 182 - 189, Aufsatz
Friedrich HarrerDie Grenzen der Geschäftsführungsbefugnisse sind ein vieldiskutiertes Feld. Im Vordergrund des folgenden Beitrages steht die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen andere Organe oder Gesellschafter in Geschäftsführungsangelegenheiten Klagerechte wahrnehmen können.
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S. 190 - 193, Judikatur
Auf Cash Pooling sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen.
Ein Fremdvergleich ist dabei kein entscheidendes Kriterium, weil derartige Vereinbarungen mit Konzernfremden wohl kaum geschlossen werden. Im Vordergrund steht vielmehr, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt ist.
Die Teilnahme am Cash Pooling ist jedenfalls unzulässig, wenn die teilnehmende Gesellschaft
das Ausfallsrisiko für den gesamten Cash Pool übernimmt, oder
im Innenverhältnis Anweisungen der Muttergesellschaften gebunden ist, ihren Liquiditätsüberschuss dem Cash Pool zur Verfügung zu stellen, oder
durch die Teilnahme am Cash Pooling ein existenzbedrohenderes Risiko einnimmt, oder
keine Einsichts- und Informationsrechte in die übrigen Konzerngesellschaften hat, um (bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der übrigen Poolgesellschaften) rechtzeitig von einem Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.
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S. 194 - 196, Judikatur
Liegt ein Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 3 Abs 3 GesAusG nicht vor, so berechtigt dies den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter einer aufsichtsratspflichtigen GmbH zur Beschlussanfechtung.
Dies gilt auch dann, wenn gar kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, die Gesellschaft aber aufsichtsratspflichtig ist.
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S. 197 - 197, Judikatur
Sieht ein Gesellschaftsvertrag bei Veräußerungsabsicht eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter vor, so darf das Vorliegen der Veräußerungsabsicht nicht leichtfertig angenommen werden. Die Veräußerungsabsicht erfordert vielmehr eine gewisse Konkretisierung.
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S. 198 - 200, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerNach der E OGH 27.02.2019, 6 Ob 28/19i = GES 2019, 130 ist ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet (RIS-Justiz RS0132498).
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S. 201 - 206, Angrenzendes Steuerrecht
Michael Denk / Gregor AichingerIm vorliegenden Erkenntnis judizierte der VwGH zum Vorsteuerabzug betreffend eine Leistungsbeziehung zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Der Gesellschafter machte Vorsteuern iZm Errichtungskosten von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten geltend, wobei er in Folge das Gebäude einerseits unentgeltlich an „seine” GmbH & Co KG und andererseits zu einem niedrigen Mietzins an eine nahe Angehörige vermietete. Das Höchstgericht hat iZm der hier interessierenden unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an die Gesellschaft die Anforderung an die in dieser Konstellation erforderliche Unternehmereigenschaft herausgearbeitet. Dem lang andauernden Verfahren liegen nunmehr eine UFS- und BFG-Entscheidung sowie zwei Erkenntnisse des VwGH zugrunde.
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S. 207 - 212, Angrenzendes Steuerrecht
Markus StefanerHerstellerbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen gilt nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger.
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S. 213 - 215, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard RennerFür die Beantwortung der Frage, ob „Entnahmen“ des GmbH-Gesellschafters vom Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen darstellen, kommt es entscheidend auf seine Bonität an. Bei der dabei erforderlichen Prüfung seiner Bonität ist auch der Wert der Beteiligung an der GmbH, aus der die Entnahmen erfolgen, als Vermögen miteinzubeziehen.