Cash Pooling und Einlagenrückgewähr
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 18
- Judikatur, 2109 Wörter
- Seiten 190 -193
- https://doi.org/10.33196/ges201904019001
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Auf Cash Pooling sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen.
Ein Fremdvergleich ist dabei kein entscheidendes Kriterium, weil derartige Vereinbarungen mit Konzernfremden wohl kaum geschlossen werden. Im Vordergrund steht vielmehr, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt ist.
Die Teilnahme am Cash Pooling ist jedenfalls unzulässig, wenn die teilnehmende Gesellschaft
das Ausfallsrisiko für den gesamten Cash Pool übernimmt, oder
im Innenverhältnis Anweisungen der Muttergesellschaften gebunden ist, ihren Liquiditätsüberschuss dem Cash Pool zur Verfügung zu stellen, oder
durch die Teilnahme am Cash Pooling ein existenzbedrohenderes Risiko einnimmt, oder
keine Einsichts- und Informationsrechte in die übrigen Konzerngesellschaften hat, um (bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der übrigen Poolgesellschaften) rechtzeitig von einem Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.
- Cash Pooling
- § 82 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- OGH, 02.05.2019, 17 Ob 5/19p
- GES 2019, 190