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Cash Pooling und Einlagenrückgewähr

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Auf Cash Pooling sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen.

Ein Fremdvergleich ist dabei kein entscheidendes Kriterium, weil derartige Vereinbarungen mit Konzernfremden wohl kaum geschlossen werden. Im Vordergrund steht vielmehr, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt ist.

Die Teilnahme am Cash Pooling ist jedenfalls unzulässig, wenn die teilnehmende Gesellschaft

das Ausfallsrisiko für den gesamten Cash Pool übernimmt, oder

im Innenverhältnis Anweisungen der Muttergesellschaften gebunden ist, ihren Liquiditätsüberschuss dem Cash Pool zur Verfügung zu stellen, oder

durch die Teilnahme am Cash Pooling ein existenzbedrohenderes Risiko einnimmt, oder

keine Einsichts- und Informationsrechte in die übrigen Konzerngesellschaften hat, um (bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der übrigen Poolgesellschaften) rechtzeitig von einem Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.

  • Cash Pooling
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • OGH, 02.05.2019, 17 Ob 5/19p
  • GES 2019, 190

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